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C. Gebühren der Seelootsen.
Für das Aus- und Einbringen der Fahrzeuge aus dem Hafen und in
denselben, wie für das Auf-= und Abbringen auf die Rhede und von derselben
sind keine Lootsengebühren zu entrichten. Nur für die nachstehend bezeichneten
Dienste sind den Lootsen, wenn sie auf Verlangen des Schiffers geleistet werden,
folgende Vergütungen zu zahlen:
a) Muß ein Lootse ohne seine Schuld über Nacht an Bord eines Schiffes
bleiben, so erhält er für jede Nachtt 1 Mark 50 Pf.
b) Wünscht der Führer eines auf der Rhede bleibenden Fahrzeuges das
nach dem Hafen zurückkehrende Lootsenboot zu benutzen, um sich nach
dem Hafen zu begeben, oder seine Papiere dahin zu senden, so hat er
dafür zu entrichten:
1) für die Mitfaht 3 Mark
22) für die Beförderung seiner Papiere 1 50 Pf.
e) Wird die Perlegung eines im Hafen liegenden Schiffes an eine
andere Stelle auf den Antrag des Schiffers bewilligt, so ist
an den, dem Fahrzeuge zu diesem Behufe beigegebenen Lootsen zu
entrichten:
1) von Fahrzeugen über 120 Kubikmeter Raum-
gehalt: .. . . .. . . . .. 2 Mark 50 Pf.
2) von Fahrzeugen bis zu 120 Kubikmeter Raum-
gehalt einschließlitggg . ... . .. 1. 50
Geschieht die Verlegung auf Anordnung des Lootsen-Kommandeurs oder
einer dazu befugten Behörde, so ist dafür nichts zu entrichten.
Anmerkungen zu C.
1) Wenn das Bugsiren eines Fahrzeuges in den Hafen oder aus demselben
nöthig ist, oder ein Schiffer sich von der Rhede nach dem u oder
umgekehrt begeben will, so bleibt die Besorgung der dazu erforderlichen
Boote dem Schiffer überlassen und die Lootsen haben sich dabei jeder
Einmischung zu enthalten.
2) Die Zurückschaffung des Lootsen vom Bord ausgehender Fahrene e-
schieht mittelst eines Lootsenbootes ohne Kosten für den Schiffer. 8
aber das gesammte Lootsenpersonal anderweit dienstlich beschäftigt, so
daß die Absendung eines Lootsenbootes zu dem angegebenen Zwecke nicht
erfolgen kann, und will der Schiffer den dadurch entstehenden Aufenthalt
vermeiden, so hat er für die Zurückschaffung des Lootsen mittelst eines
von ihm ohne Einmischung des Lootsen zu stellenden Fahrzeuges auf
seine Kosten zu sorgen.
Oer. 8250) D. Für