Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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C. Gebühren der Seelootsen. 
Für das Aus- und Einbringen der Fahrzeuge aus dem Hafen und in 
denselben, wie für das Auf-= und Abbringen auf die Rhede und von derselben 
sind keine Lootsengebühren zu entrichten. Nur für die nachstehend bezeichneten 
Dienste sind den Lootsen, wenn sie auf Verlangen des Schiffers geleistet werden, 
folgende Vergütungen zu zahlen: 
a) Muß ein Lootse ohne seine Schuld über Nacht an Bord eines Schiffes 
bleiben, so erhält er für jede Nachtt 1 Mark 50 Pf. 
b) Wünscht der Führer eines auf der Rhede bleibenden Fahrzeuges das 
nach dem Hafen zurückkehrende Lootsenboot zu benutzen, um sich nach 
dem Hafen zu begeben, oder seine Papiere dahin zu senden, so hat er 
dafür zu entrichten: 
1) für die Mitfaht 3 Mark 
22) für die Beförderung seiner Papiere 1 50 Pf. 
e) Wird die Perlegung eines im Hafen liegenden Schiffes an eine 
andere Stelle auf den Antrag des Schiffers bewilligt, so ist 
an den, dem Fahrzeuge zu diesem Behufe beigegebenen Lootsen zu 
entrichten: 
1) von Fahrzeugen über 120 Kubikmeter Raum- 
gehalt: .. . . .. . . . .. 2 Mark 50 Pf. 
2) von Fahrzeugen bis zu 120 Kubikmeter Raum- 
gehalt einschließlitggg . ... . .. 1. 50 
Geschieht die Verlegung auf Anordnung des Lootsen-Kommandeurs oder 
einer dazu befugten Behörde, so ist dafür nichts zu entrichten. 
Anmerkungen zu C. 
1) Wenn das Bugsiren eines Fahrzeuges in den Hafen oder aus demselben 
nöthig ist, oder ein Schiffer sich von der Rhede nach dem u oder 
umgekehrt begeben will, so bleibt die Besorgung der dazu erforderlichen 
Boote dem Schiffer überlassen und die Lootsen haben sich dabei jeder 
Einmischung zu enthalten. 
2) Die Zurückschaffung des Lootsen vom Bord ausgehender Fahrene e- 
schieht mittelst eines Lootsenbootes ohne Kosten für den Schiffer. 8 
aber das gesammte Lootsenpersonal anderweit dienstlich beschäftigt, so 
daß die Absendung eines Lootsenbootes zu dem angegebenen Zwecke nicht 
erfolgen kann, und will der Schiffer den dadurch entstehenden Aufenthalt 
vermeiden, so hat er für die Zurückschaffung des Lootsen mittelst eines 
von ihm ohne Einmischung des Lootsen zu stellenden Fahrzeuges auf 
seine Kosten zu sorgen. 
Oer. 8250) D. Für
	        
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