Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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für einen einspännigen Wagen . — Mark 60 Pf. 
und außerdem für jedes Pferd als Vorspan — 30 
und für lebendes Vieh: 
für ein Pferd, einen Ochsen, eine K — 30 
ür ein Schwein, Kalb, Schaff. — 
Endlich ist für den Transport schwerer Kaufmannsgüter und 
Frachtgüter über die Dampfschiffsbrücken dieselbe Abgabe zu entrichten, 
Rich tchsichend für das Aufwinden der Waaren durch die Stadtkrähne 
estgesetzt ist. 
Ausnahmen und Befreiungen. 
1) Fußgänger und alles tragbare Gepäck sind von der Abgabe befreit, eben- 
alls alle Gegenstände 2c., welche für Staats- oder Reichsrechnung über 
die Brücken befördert werden. 
2) Häufig einkehrenden Dampfschiffen ist es freigestellt, für die Gegenfeänee 
welche vom Schiffe oder an das Schiff über die Brücken befördert 
werden, in jedem einzelnen Falle die obigen tarifmäßigen Abgaben ent- 
richten lassen, oder auch diese Abgaben ein für allemal durch eine 
jährliche Aversionalabgabe von 30 Pf. per Kubikmeter ihres Raumgehalts 
zu Gunsten ihrer Passagiere abzulösen. 
D. Krahngeld. Bei Benufung der Krähne an der Elbe sind an den 
Pächter der Einnahmen aus diesen städtischen Einrichtungen folgende Ab- 
gaben zu entrichten: 
für Kalk per Kollo. . ..... . ... . .. . . . .. .. . . . . .. — Mark 4 Tf. 
für das Aus= und Einsetzen des Mastbaums 
einer Tjalk, kleinen Kuff oder ähnlichen 
Fahrzeuis. 7. 20 
für desgleichen eines Strom-Ewers, Giek-Ewers 
oder ähnlichen Fahrzeiss . . .. - - 
füreineKutsche...·....·..................... 1-50- 
füreineChaiseoderanderenWagenmitVerdeckl-20- 
für einen zweispänmigen Stuhlwagen —. 90 
für ein Kabriolet, eine Droschke und einen anderen 
einsbännigen Wagen ....................... — 60 
für ein Pferd.5 — 60 
für einen Ochsen oder eine Kuh .. . ... ..... . .. . — 30 
ür ein Schwein, Kalb, Schaaf .. .. .. . .. .. . . . . — 7 
ür ein Fuder Sandsteien . . . . .. 1 80 
ür Mühlsteine # bis ¼6 Durchmesser per Stück 2 40 
für ein Wülscbhen 1. 20 
für kleinere Mühl= oder Quernsteinn ... — „ 60 
für Kaufmanns= und Frachtgüter aller Art, mit 
Einschluß der in Tonnen und Fässern ankom- 
menden flüssigen Waaren: 
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