Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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nach dem Gewichte bis zu 300 Kilogramm 
inkl. pro Kolloo .. ... Mark 7 M. 
von über 300 bis 600 Kilogramm . . . . . .. é. 22 
von 600 bis 750 Kilogramm ... .. . . . . ... 30 
von 750 bis 1000 Kilogrnaun é. 45 
für schwerere Gegenstände, insoweit dieselben über- 
haupt durch die Krähne gehoben werden können, 
für jede 500 Kilogramm ihres Gewichts — . 60 
Die Arbeitsleute an dem Krahne an der Holländischen Reihe hat 
in der Regel Jeder, der ihrer bedarf, selbst zu besorgen, jedoch ist der 
Pächter verpflichtet, auf Verlangen der Beikommenden gegen eine billige 
Vergütung die erforderlichen Arbeitsleute zu stellen. 
Für seine Aufsicht hat der Pächter in ersterem Falle 45 Pf. pro 
Stunde zu berechnen. 
E. Abgaben für die Holzschlepper. Lager- und Aufschleppungsgebühren 
sind für die ersten 14 Tage zu entrichten pro Baum, oder bei kleineren 
Hölzern pro Führ 
und bei längerer Lagerung pro Woche und pro Baum, resp. 
per Fuhre mhernrnrnrnrnr . .. . . . . .. 7 
F. Abgaben für die Eisbrücke. Zur Winterzeit, wenn eine Eisbrücke 
nach der Elbe gelegt ist, wird für die Passage über dieselbe entrichtet: 
für eine Kutssheee . . . . . . . . . . .. 90 
für eine Chaise oder einen anderen Wagen mit Verdeck 60 
für einen weispänpigen Stuhlwagen 45 
iersr 
III . 
füreinenlooderTorfwagen.......·...·.......... 15 
OfüreinenSchlitten............·.·.................... 7 
füreinjedeBStückViehohneAuönahme-..»..««.. 7 
Befreiungen 
von den sub D., E. und F. tarifirten Abgaben bestehen nur für die für Staats- 
oder Reichsrechnung beförderten und aufgenommenen Gegenstände. 
Berlin, den 25. März 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
Mit. 8345—8346) Nr. 8346.)
	        
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