Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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7) Boote, welche einen Theil des Schiffsinventars bilden; 
8) Boote, die von den vor dem Hafen liegenden oder vorbeisegelnden 
Schiffen ans Land kommen. 
B. Von der Entrichtung des Bohlwerksgeldes sind befreit: 
1) Königliches, Staats= und Reichseigenthum; 
2) frische Fische, Reise-Effekten, Reisefuhrwerke, leere Gebinde, für den 
Bau des Hafens bestimmtes Material, Ballast; · 
3) Waaren und Sachen aller Art, welche mittelst der autorisirten Fähren 
von einem Eiderufer nach dem andern übergeführt werden, ohne zum 
weiteren Schiffstransport bestimmt zu sein; 
4) Ladungen, welche direkt von einem Schiffe in das andere übergeladen 
werden. 
Anhang. 
Beim Gebrauch der zum Hafeninventar gehörenden Meßgefäße ist zu 
entrichten: 
1) für die Benutzung — an die Hafenkasse: 
a) wenn die zu vermessende Ladung unter 200 Hektoliter beträgt 20 Pf. 
b) wenn die zu vermessende Ladung 200 Hektoliter oder mehr 
betrüütt 40 
2) für die Aufbewahrung und das Herbeischaffen der Meßgefäße 
— an den Hafenmeister jedemal 
Wird die Aufsicht des Hafenmeisters bei dem Messen verlangt, 
kommt demselben dafür eine Vergütung von 40 Pfennigen für die 
tunde zu. 
Berlin, den 25. März 1875. 
. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8348.) Tarif, nach welchem die Hafen- und Bohlwerksabgaben zu Burg auf Fehmarn 
bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 25. März 1875. 
A. A Hafengeld wird entrichtet von Schiffsfahrzeugen: 
1) von 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt und darunter, 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingangeeeenn ... . . . ... 10 Pf. 
beim Ausgange .. .............. . .. .. . . ...... . .. 10 Pf 
b) wenn
	        
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