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um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu nehmen, in
den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder ein-
genommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben,
wieder verlassen;
3) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt, wenn sie auf
der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundesgebiets in
den Eckernförder Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst
eine Beiladung zu löschen oder einzunehmen, deren Gewicht in Zentnern
de got der Kubikmeter des Netto-Raumgehalts des Fahrzeuges nicht
übersteigt;
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind-
lichen iffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum
Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet;
6) Schiffsgefäße, welche Königliches, Staats= oder Reichseigenthum find
oder lediglich für Königliche, Staats- oder Reichsrechnung Gegenstände
befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen;
3 alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem ZJwecke gemäß benutzt werden;
8 Fahrzeuge bis einschließlich 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie
nur in der Föhrde (s. unter 1. der Ausnahmen) eine Fahrt machen;
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören;
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Anhang.
A. Werftgeld.
An Werftgeld wird entrichtet:
1) von einem neu zu erbauenden Schiffe von dem Beginn des Baues an:
a) wenn das Schiff 212 Kubikmeter Netto-Raumgehalt oder weniger
erhalten #ols. für 12 Monat . . . . . . . .. 30
b) wenn das Schiff mehr als 212 Kubikmeter Netto-Raum-
gehalt erhalten soll, für 18 Monatt 30
(ad a. b.) für jedes Kubikmeter;
2) von einem neu zu erbauenden Bot .. . .. . ... 75
3) von jedem aussubessernden Fahrzeuge für den Monat .. .. . . . 2
für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt.
Anmerkung. 1) Die Abgabe unter 1. ist für den ganzen angege-
benen Zeitraum und, wenn derselbe überschritten
wird, noch eimmal mit ihrem vollen Betrage zu
entrichten.
2) Bei der Abgabe unter 3. gilt jeder angefangene
Monat für voll.
3) Für das Reinigen eines Schiffes wird kein Werft-
geld erhoben.
(r. 8350—8351.) 68“ B. Ver-