Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu nehmen, in 
den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder ein- 
genommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, 
wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt, wenn sie auf 
der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundesgebiets in 
den Eckernförder Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst 
eine Beiladung zu löschen oder einzunehmen, deren Gewicht in Zentnern 
de got der Kubikmeter des Netto-Raumgehalts des Fahrzeuges nicht 
übersteigt; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
lichen iffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum 
Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
6) Schiffsgefäße, welche Königliches, Staats= oder Reichseigenthum find 
oder lediglich für Königliche, Staats- oder Reichsrechnung Gegenstände 
befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen; 
3 alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem ZJwecke gemäß benutzt werden; 
8 Fahrzeuge bis einschließlich 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie 
nur in der Föhrde (s. unter 1. der Ausnahmen) eine Fahrt machen; 
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
Anhang. 
A. Werftgeld. 
An Werftgeld wird entrichtet: 
1) von einem neu zu erbauenden Schiffe von dem Beginn des Baues an: 
a) wenn das Schiff 212 Kubikmeter Netto-Raumgehalt oder weniger 
erhalten #ols. für 12 Monat . . . . . . . .. 30 
b) wenn das Schiff mehr als 212 Kubikmeter Netto-Raum- 
gehalt erhalten soll, für 18 Monatt 30 
(ad a. b.) für jedes Kubikmeter; 
2) von einem neu zu erbauenden Bot .. . .. . ... 75 
3) von jedem aussubessernden Fahrzeuge für den Monat .. .. . . . 2 
für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 
Anmerkung. 1) Die Abgabe unter 1. ist für den ganzen angege- 
benen Zeitraum und, wenn derselbe überschritten 
wird, noch eimmal mit ihrem vollen Betrage zu 
entrichten. 
2) Bei der Abgabe unter 3. gilt jeder angefangene 
Monat für voll. 
3) Für das Reinigen eines Schiffes wird kein Werft- 
geld erhoben. 
(r. 8350—8351.) 68“ B. Ver-
	        
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