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B. Vergütung für Benutzung des Inventars.
Es wird bezahlt:
1) hi Benutzung der zum Ballasteinnehmen bestimmten Karren und
ohlen:
a) beim Ballastnehmen für jedes Kubikmeter Netto · Raumgehalt des
diese Geräthe benutzenden Schisse 1 P
b) beim Löschen und Laden von Gütern für je 1000 Pfund
der damit gelöschten oder verladenen Waaren
2) für den Gebrauch der Meßtonne:
a) bei Korn, Erbsen, Bohnen, Kartoffeln, für 42 Hektoliter 5
b) bei Salz und Kohlen, für 28 Hektolter 5
3) für die Benutzung des Prahms täglichg . . .. 2 Mark —
4) für die Benutzung der Ramme täglich 1 20
5) für die Benutzung eines Flosse .. — . 60
C. Ballastgeld.
Für jedes : Kubikmeter Ballast wird entrichtt 450
Berlin, den 25. März 1875.
(#. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
(Nr. 8351.) Tarif, nach welchem die Hafen-Abgaben in Flensburg, Regierungsbezirk
Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 25. März 1875.
J. A, i Hafengeld wird entrichtet von allen Schiffsfahrzeugen, welche an
die Brucke kommen, oder innerhalb der Linie von der Batterie bis Kielseng
im Hafen löschen oder laden:
1) von 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt und darunter, wenn sie be-
laden sind:
beim Einganag . . . . . . .. 10 Pf.
beim Ausanngggggggg . .. . . . . . . . .. 10
für jedes Fahrzeug.
Anmerkung: Fahrzeuge der vorstehend bezeichneten Art bleiben
von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder % sind;
von