Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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B. Vergütung für Benutzung des Inventars. 
Es wird bezahlt: 
1) hi Benutzung der zum Ballasteinnehmen bestimmten Karren und 
ohlen: 
a) beim Ballastnehmen für jedes Kubikmeter Netto · Raumgehalt des 
diese Geräthe benutzenden Schisse 1 P 
b) beim Löschen und Laden von Gütern für je 1000 Pfund 
der damit gelöschten oder verladenen Waaren 
2) für den Gebrauch der Meßtonne: 
a) bei Korn, Erbsen, Bohnen, Kartoffeln, für 42 Hektoliter 5 
b) bei Salz und Kohlen, für 28 Hektolter 5 
3) für die Benutzung des Prahms täglichg . . .. 2 Mark — 
4) für die Benutzung der Ramme täglich 1 20 
5) für die Benutzung eines Flosse .. — . 60 
C. Ballastgeld. 
Für jedes : Kubikmeter Ballast wird entrichtt 450 
Berlin, den 25. März 1875. 
(#. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
(Nr. 8351.) Tarif, nach welchem die Hafen-Abgaben in Flensburg, Regierungsbezirk 
Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 25. März 1875. 
J. A, i Hafengeld wird entrichtet von allen Schiffsfahrzeugen, welche an 
die Brucke kommen, oder innerhalb der Linie von der Batterie bis Kielseng 
im Hafen löschen oder laden: 
1) von 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt und darunter, wenn sie be- 
laden sind: 
beim Einganag . . . . . . .. 10 Pf. 
beim Ausanngggggggg . .. . . . . . . . .. 10 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung: Fahrzeuge der vorstehend bezeichneten Art bleiben 
von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder % sind; 
von
	        
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