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Reichsversicherungsamt.
Das Amt mit einem Präsidenten an der Spitze zerfällt in zwei Abteilungen (Abteilung für
Unfallversicherung, Abteilung für Kranken-, Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung) unter
der Leitung je eines Direktors. Es bildet außerdem Spruch= und Beschlußsenate. Auch ist bei ihm
eine Rechnungsstelle errichtet. Die Spruchsenate bestehen — abgesehen vom Großen Senat mit
11 oder 13 Mitgliedern — aus 7, die Beschlußsenate regelmäßig aus 5 Mitgliedern. Den Vorsitz
in den Senaten führen der Präsident des Amtes, die Direktoren und Senatspräsidenten. Als
Beisitzer wirken mit von dem Bundesrate zum größten Teil aus seiner Mitte gewählte nichtstän-
dige Mitglieder, ständige Mitglieder des Amtes und nichtständige Mitglieder aus den Vertretern
der Arbeitgeber und Versicherten, in den Spruchsenaten auch je 2 richterliche Beamte.
Als Aufsichtsbehörde hat das Amt an der Organisation der Versicherungsträger mitzuwirken
und führt — abgesehen von gewissen Ausnahmen (staatliche und kommunale Ausführungs-
behörden usw.) — die Aufsicht über die Versicherungsträger der Unfallversicherung und In-
validen= und Hinterbliebenenversicherung, wobei ihm Strafbefugnisse gegenüber den Mit-
gliedern von Vorständen und sonstigen Organen der Berufsgenossenschaften und Versicherungs-
anstalten zustehen. 1
Als Beschlußbehörde entscheidet es über Beschwerden oder weitere Beschwerden gegen An-
ordnungen und Entscheidungen der Oberversicherungsämter, Versicherungsämter und Versiche-
rungsträger. Hier kommen namentlich Entscheidungen über Fragen der Versicherungspflicht,
der versicherungsrechtlichen Zugehörigkeit der Beitragspflicht und -höhe in Frage.
Als Spruchbehörde entscheidet es über Rekurse und Revisionen gegen Entscheidungen der
Oberversicherungsämter über Ansprüche der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen sowie über
Ersatzansprüche.
Die Entscheidungen des Amtes sind, abgesehen von einer Ausnahme (Beschwerde an den
Bundesrat bei der Ablehnung der Genehmigung von Satzungen), endgültig.
Der Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts sind rechnerische, statistische und versiche-
rungswissenschaftliche Arbeiten, insbesondere die Verteilung der Renten, Witwengelder und
Waisenaussteuern auf Reich, Gemeinvermögen und Sondervermögen sowie die Abrechnung
mit den Postverwaltungen übertragen.
An die Stelle des Reichsversicherungsamts treten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als
oberste Aufsichts-, Spruch= und Beschlußbehörde die Landesversicherungsämter für die König-
reiche Bapern und Sachsen und für das Großherzogtum Baden.
Präsident.
Dr. Kaufmann, Wirklicher Geheimer Ober-Regierungsrat lmit dem Range eines Nates
I. Klassell, Ehrendoktor der Universität Berlin (Pr Rê##m.E.) (Pr Krom. St.) (Pr Erss2w)
(Pr RKM2) (Pr LD2) (Bay Mich2) (KSä VK) (KSä Aa) (Wrt F2a) (Wrt ChK) (Bd
8. L#a) (Hss Pab) (Psf AEfKr V) (GSä F2b) (Old Voaa) (Brn Wa) (Bru KVKa) (HSä
H2a).
Vom Bundesrate gewählte Mitglieder.
Dr. Huber, Königl. Bayerischer Ministerial- Se. Exz. Frhr. v. Biegeleben, Großherzogl.
direktor; siehe Bundesrat. Hessischer Wirklicher Geheimerat, außer—
Dr. Hallbauer, Königl. Sächsischer Geheimer ordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Rat undMinisterialdirektor; siehe Bundesrat. Minister; siehe Bundesrat.
Se. Exz. Dr. Nieser, Großherzogl. Badischer Se. Exz. Dr. Paulssen, Großherzogl.
Wirklicher Geheimer Rat, außerordentlicher Sächsischer Wirklicher Geheimer Ratj;
Gesandter und bevollmächtigter Minister; siehe Bundesrat.
siehe Bundesrat.