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Befreiungen (zu A. B. C.)
Bei Beförderungen und Lagerungen, welche für Königliche, Staats= oder
Reichsrechnung erfolgen oder ausschließlich Königliches, Staats= oder Reichs-
eigenthum betreffen, ist keine Abgabe zu entrichten.
Berlin, den 25. März 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
(Nr. 8355.) Tarif, nach welchem die Hafenabgaben in Kiel, Regierungsbezirk Schleswig,
bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 25. März 1875.
A, afengeld wird entrichtet für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts von
allen Schiffsfahrzeugen:
1) bei einem Netto-Raumgehalt von 170 Kubikmeter und weniger,
für den bestauten Raum:
beim Eingngaga . . .. 10 Pf.
-Ausgang..............·................... 10
für den unbestauten Raum:
beim Eingga .. . . .. 5
Ausgng .. . ... 5.
2) bei einem Netto-Raumgehalt von mehr als 170 Kubikmeter,
für den bestauten Raum:
beim Eingngggaga .. . . . . . .. 12
Ausgng . .. 12
für den unbestauten Raum:
beim Eingng ........·...... 6
Ausgnng .. . .. .. . .. 6
Bei Flußschiffen gilt eine Tonne Tragfähigkeit = 2 Kubikmeter Netto-
Raumgehalt.
Ausnahmen.
1) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Seegras, Sand, Brennholz, Torf,
Salz, Heu, Stroh, Dachreth, Dünger oder frischen Fischen besteht, haben
bas, Saege nur nach den Sätzen für unbestaut fahxende Schiffe zu
entrichten.
2) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement,
Bruch-, Cement-, Granit-, Gyps., Kalk., Mauer-, Pflaster- oder Ziegel.-
steinen aller Art, Kreide, Thon- oder Pfeifenerde, Steinkohlen, Koaks
oder