Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
6) Schiffsgefäße, welche Königliches, Staats= oder Reichseigenthum sind oder 
lediglich für Königliche, Staats= oder Reichsrechnung Gegenstände 
befördern; 
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
8) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie 
allgemein kleine Fahrzeuge bis zu 4 Kubikmeter Netto-Raumgehalt; 
9) Fahrzeuge, welche Steine oder Muscheln — auf dem Meeresgrunde oder 
von der Küste gesammelt — einbringen, jedoch nur für den Eingang; 
insofern sie den Hafen leer oder geballastet verlassen, auch für den 
Ausgang; - 
10) alle Fahrzeuge, welche nur zum Fischfang benutzt werden. 
Berlin, den 25. März 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8358.) Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu 
Rothenspieker,) Kreis Eiderstedt, Regierungsbezirk Schleswig, bis auf 
Weiteres zu erheben sind. Vom 25. März 1875. 
CEe wird entrichtet: 
A. Hafengeld von den die Anlagevorrichtungen im Rothenspieker Hafen 
benutzenden Schiffsfahrzeugen: 
I. Von 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt und darunter, wenn sie be- 
laden find: 
beimEingange................................... 10 Pf. 
beim Aussanggag — 10 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten 
Art bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet 
oder leer sind. 
II. Von mehr als 12 Kubikmeter Retto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingange ................ ... .. . . .. . . ... 5 Pf. 
beim Ausganeaagaga 5 
(Nr. 8357—8358.) b) wenn
	        
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