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5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet;
6) Schiffsgefäße, welche Königliches, Staats= oder Reichseigenthum sind oder
lediglich für Königliche, Staats= oder Reichsrechnung Gegenstände
befördern;
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie
allgemein kleine Fahrzeuge bis zu 4 Kubikmeter Netto-Raumgehalt;
9) Fahrzeuge, welche Steine oder Muscheln — auf dem Meeresgrunde oder
von der Küste gesammelt — einbringen, jedoch nur für den Eingang;
insofern sie den Hafen leer oder geballastet verlassen, auch für den
Ausgang; -
10) alle Fahrzeuge, welche nur zum Fischfang benutzt werden.
Berlin, den 25. März 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
(Nr. 8358.) Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu
Rothenspieker,) Kreis Eiderstedt, Regierungsbezirk Schleswig, bis auf
Weiteres zu erheben sind. Vom 25. März 1875.
CEe wird entrichtet:
A. Hafengeld von den die Anlagevorrichtungen im Rothenspieker Hafen
benutzenden Schiffsfahrzeugen:
I. Von 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt und darunter, wenn sie be-
laden find:
beimEingange................................... 10 Pf.
beim Aussanggag — 10
für jedes Fahrzeug.
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten
Art bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet
oder leer sind.
II. Von mehr als 12 Kubikmeter Retto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingange ................ ... .. . . .. . . ... 5 Pf.
beim Ausganeaagaga 5
(Nr. 8357—8358.) b) wenn