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. 7.
Urbertagung ber Ver. Folgende Institute werden, unter Uebertragung aller dem Staate bezäglich
l uurrer derselben und der dazu gehörigen Vermögensobjekte zustehenden Rechte un
ter von den Staats. obliegenden Verpflichtungen, den nachstehend genannten Provunzialverbänden zur
behärden verwalteten Verwaltung und Unterhaltung überwiesen:
rren · Taubstummen-,
Meilen-, und endtr I. dem Provinzialverbande von Preußen:
vinzialoerbände. 1) die Taubstummenanstalt zu Königsberg,
2) das Königliche große Hospital im Löbenicht zu Königsberg;
II. dem Provinzialverbande von Pommern:
1) das Hospital St. Petri zu Stettin,
2) das Königliche Waisenhaus zu Stargard,
3) das Gertruder Hospital zu Treptow a. d. Tollense,
4) das Hospital St. George zu Treptow a. d. Tollense;
III. dem Provinzialverbande von Sachsen:
die Landwaisenanstalt bei Langendorf;
IV. dem Provinzialverbande von Schleswig-Holstein:
1) die Irrenanstalt zu Schleswig,
2) das Taubstummeninstitut zu Schleswig;
V. dem Provinzialverbande von Westfalen:
die Taubstummenanstalten zu Büren, Soest, Langenhorst und
Petershagen.
Ueberrignung des Die durch die Königliche Botschaft am 7. April 1847. und den Abschied
Häshtalstafo#, es an die zum Vereinigten Landtage versammelten Stände vom 24. Juli desselben
der acht älteren Pro. Jahres zur Errichtung von Hülfskassen in den Provinzen Preußen, Branden-
vinyn. burg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen und der Iheinrovinh
insfrei gewährten Fonds von zusammen zwei Millionen Thaler in Staats-
schuldschennen und 500,000 Thaler baar werden unter Aufhebung des bei der
Gewährung gemachten Vorbehalts wegen Zurückziehung dersel bei nicht
statutenmäßiger Verwendung oder nach erfolgtem Anwachsen derselben auf das
Doppelte, den betreffenden Provinzialverbänden, vorbehaltlich der zwischen ein-
zelnen Provinzialverbänden wegen Nichtübereinstimmung ihrer Grenzen mit den
Grenzen der jetzigen kommunalskändischen Verbände vorzunehmenden Auseinander-
setzung, als ein ihnen gehöriges Vermögen überwiesen. Für die Auseinander-
setzung gelten die Bestimmungen des §. J. der Provinzialordnung.
Die Verwaltung dieser Fonds verbleibt bis auf Weiteres den jetzt mit der
Verwaltung beauftragten Kommunal- und Provinzialverbänden.
. 9.
Den Vertretungen der im F. 8. Abs. 2. genannten Verbände steht die
freie Verfügung über den gesammten Zinsgewinn der Hülfskassen zu gemein-
nützigen