KC. 14.
Die Unterstützung niederer landwirthschaftlicher Lehranstalten (Ackerbau-, Uebertragung der Ver-Obstbau.,
Wiesenbau= u. s. w. Schulen) aht t, unter Ueberweisung der aus w undU
der Staatskasse im Jahre 1875. geleisteten Zuschüsse vom 1. Januar 1876. ab Wiesen= und Obstbaudurch
die im F. 20. aufgeführten Kommunalverbände. schae , ie n.
Zugleich erhöhen sich die den einzelnen Verbänden nach §. 2. dieses Gesetzes
beziehungsweise §. 1. des Gesetzes vom 7. März 1868. und des Gesetzes
vom 11. März 1872. zu gewährenden Jahresrenten um diejenigen Beträge,
welche im Jahre 1875. zur Unterstützung derartiger Schulen innerhalb der einelnen
Kommunalverbände aus der Staatskasse gezahlt worden sind, wogegen
ie für diese Schulen vertragemäfig bestehenden Verpflichtungen des Staates
auf die betreffenden Kommunalverbände übergehen.
K. 15.
Den roninzialverbänden von Preußen, Brandenburg, Schlesien, Sachsen, Ueberweisung von
Hoamover stfalen und der Rheinprovinz, sowie dem Kommunalverbande des tsaen dl
Regierungsbezirks Wiesbaden werden die in der Anlage verzeichneten Staats. „erbände.
nebenfonds des Ministeriums des Innern zur Verwaltung und Verwendung
mit allen bisher der Staatsverwaltung hinsichtlich dieser Fonds zustehenden
Rechten und obliegenden Verpflichtungen überwiesen.
K. 16.
Es erhält ferner aus den Einnahmen des Staatshaushalts: Erhöhung der Menten
Provinzialverbankee
1) der Provinzialverband von Hannover zur Gewährung von Zuschüssen des von Gannover und
für Armen- und BnPeoer eine Summe von ß *
1170 Mark, buicn, Wiesborn
2) der Kommunalverband des Regierungsbezirks Kassel für Zwecke der Wtgasgtet.
Armenpflege eine Summe von jährlich 2850 Mark
3) der Kommunalverband des Negierungebezeres Wiesbaden zur Gewährung
von Zuschüssen für Blinden= und Krankenanstalten eine Summe von
jährlich 2400 Mark.
Die dem Provinzialverbande von Hannover und dem Kommunalverbande
des Repierungebeziren iesbaden nach dem Gesetze vom 7. März 1868. (Gesetz-Samml.
S. 223.), beziehungsweise dem Gesetze vom 11. März 1872. (Gesetz-Samml.
S. 257.), zu gewährenden Jahresrenten werden demgemäß um die vorangegebenen
Beträge erhöht.
KC. 17.
Die Ueberweisung, sämmtlicher Fonds und Renten an die in den § . 1. ff. Jeitwunkt der Uchergchechten
Kommunalverbände erfolgt am 2. Januar 1876., beziehungsweise vom weng #er Vond-Januar
1876. ab.
Von letzterem Zeitpunkte ab gehen zugleich auf die betreffenden Kommunalverbände
die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen über.
Or. 8360) Die