Uebertragung der Ver-
waltung und Unter-
baltung der Staats-
Chausseen an die Pro-
vinzialverbände 2c.
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Die bei dem im F. 3. gebachten Fonds vorhandenen Effekten werden in
Anrechnung auf die für jeden der betheiligten Kommunalverbände sich ergebende
Summe nach dem Kurs der Berliner Börse vom 2. Januar 1876. überwiesen.
K. 18.
Den Provinzialverbänden von Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen und der Rhein-
provinz, den Kommunalverbänden der Regierungsbezirke HKasel und Wiesbaden,
den Stadtkreisen Berlin und Frankfurt a. M. und dem Landeskommunalver=
bande der Hahengolleruschen Lande wird ferner die Verwaltung, einschließlich der
lchnschen auleitung, sowie die Unterhaltung der bereits ausgebauten Staats-
chausseen und derjenigen chaussirten Straßen übertragen, welche aus den den
betreffenden Kommunalverbänden durch dieses Gesetz, beziehungsweise durch die
früheren Dotationsges, e überwiesenen Tonds ausgebaut werden und nicht in
ie Verwaltung und Unterhaltung an Dritte übergehen.
Zugleich mit der Unterhaltung der bereits ausgebauten Staatschausseen
eht das Eigenthum an denselben nebst allen Nutzungen und Pertinenzien ein-
shlezich der Chausseewärter- und Einnehmerhäuser auf die Kommunalver-
bände über.
Den Provinzialverbänden bleibt es überlassen, die Verwaltung und Unter-
balbung der ihnen überwiesenen Staatschausseen auf engere Kommunalverbände
nach Maßgabe der mit denselben zu treffenden Vereinbarung zu übertragen.
Eine solche Uebertragung muß erfolgen hinsichtlich derjenigen Shrazen.
strecken, welche der Staat auf Grund des F. 9. der Verordnung vom 16. Juni
1838. (Gesetz Samml. S. 353.) übernommen hat, sofern es die betheiligte Stadt-
gemeinde verlangt. Kommt über den zu diesem Zweck auszusondernden Antheil
an der Provinzialdotation zwischen dem Provinzialverband und der betreffenden
Stadtgemeinde eine Vereinbarung nicht zu Stande, so entscheidet das Oberver-
waltungsgericht über die Höhe der zu gewährenben jährlichen Geldrente nach
Verhältniß der aufzuwendenden Kosten.
Die Verwaltung und nersaltan derjenigen Staatschausseen, deren
Kosten bisher aus berg. oder forstfiskalischen Fonds bestritten sind, verbleibt
auch fernerhin dem Staate.
A. 19.
Die der Staatsbauverwaltung nach gesetlichen Bestimmungen obliegenden
Verpflichtungen zur Leitung der Neu- und Unterhaltungsbauten hinsichtlich der
chaussirten oder unchaussirten Straßen außer den Staatschausseen gehen gleich-
falls auf die betreffenden Kommunalverbände über. Dasselbe gilt von den der
Staatsbauverwaltung den Provinzial- und Bezirksstraßen gegenüber obliegenden
Verpflichtungen. 20
Für die Uebernahme der Verwaltung und Unterhaltung der Staats-
chausseen einschließlich der Kosten der Besoldung und Pensionirung des für die
obere Leitung der NReu= und Unterhaltungsbauten, sowie für die Beaufsichtigung
der Chausseen neu anzustellenden, beziehungsweise schon vorhandenen Beamten-
per-