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personals wird den im F. 18. genannten Kommunalverbänden eine Jahresrente
von 19 Millionen Mark gewährt. Von dieser Rente erhalten:
1) der Provinzialverband von Preuße 1/581,840 Mark,
3 Brandenburg. .. ...... ... 940,400
3) " Pommern . .. 656/540
3 - - . Posen 401,520
5 - " - chlesien b 1,522,170 "*
6) - Sachsen 1,549510
7) " Schleswig= Holstei 1,001,690
8) Hannover (einschließlich des
Jadegebiets 1,896,890
9) - Westfalen ............ . .. 1/746,340
10) . Kommunalverband des Regierungsbezirks Kassel. 1/071/110
173 - - - - Wiesbaden639,598-
12)-StadtkreisFrankfuria.M..............·...... 114,072-
13)-rovinzialverbandderRheinprovinz............ 1,605,850-
14)-tadtkreisBerlin«............................ 160,500-
15)-LandeskommunalverbandderHohenzollernschen
Lande..................................... 111,970
1500 Mark.
Der Rest der 4 Millionen Mark wird auf die vorgenannten Kommunal-
verbände nach dem Maßstabe und den Vorschriften im F. 2. dieses Gesetzes
vertheiltt bis zu dem Erlaß der hierin vorgesehenen Königlichen Verordnung
wird der Vertzeilung vorläufig die Volkszählung vom Dezember 1871. zum
Grunde gelegt.
Die den Kommunalverbänden nach F. 2. dieses Gesetes beziegungeweise
nach F. 1. des Gesetzes vom 7. März 1868. (Gesetz Samml. 6. 223.) und des
Gesetzes vom 11. März 1872. (Gesetz Samml. S. 157.) zu gewährenden Jahres-
renten werden demgemäß um die angegebenen Beträge erhöht.
. 21.
Die dem Staate nach dem Patente vom 27. Dezember 1865., betreffend
verschiedene Abänderungen der Vorschriften der Wegeordnung über die Instand-
setzung und Unterhaltung der Nebenlandstraßen und die suufschtigung der
Nebenwege (Verordnungsblatt für das Herzogthum Holstein, 1866. S. 1. ff.)
obliegenden Verpflichtungen aur theilweisen Erstattung der Baukosten und zur
Uebernahme der ausgebauten Nebenlandstraßen im früheren Herzogthum Holstein
ehen auf den Provinzialverband von Schleswig-Holstein über. Demselten wird
Hierür unter Anrechnung auf die ihm nach . 20. zufallende Rente, der von
dem früheren Herzogthum Holstein aufzubringende Landesbeitrag zur Unterhaltung
der Staatschausseen und der auf die Staatskasse übergehenden Nebenlandstraßen
im Betrage von 66,300 Mark überwiesen.
Bis zu einer Auseinandersetzung zwischen den Seiesthumem Schleswig
und Holstein mit Bezug auf das aus dem erwähnten Patent entspringende Ver-
hältniß ruht die Verpflichtung des Provinzialverbandes zur theilweisen Er-
stattung der Baukosten und zur Uebernahme solcher neu ausgebauten Neben-
Jahrgang 1875. (Nr. 8360.) 73 land-