Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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personals wird den im F. 18. genannten Kommunalverbänden eine Jahresrente 
von 19 Millionen Mark gewährt. Von dieser Rente erhalten: 
1) der Provinzialverband von Preuße 1/581,840 Mark, 
3 Brandenburg. .. ...... ... 940,400 
3) " Pommern . .. 656/540 
3 - - . Posen 401,520 
5 - " - chlesien b 1,522,170 "* 
6) - Sachsen 1,549510 
7) " Schleswig= Holstei 1,001,690 
8) Hannover (einschließlich des 
Jadegebiets 1,896,890 
9) - Westfalen ............ . .. 1/746,340 
10) . Kommunalverband des Regierungsbezirks Kassel. 1/071/110 
173 - - - - Wiesbaden639,598- 
12)-StadtkreisFrankfuria.M..............·...... 114,072- 
13)-rovinzialverbandderRheinprovinz............ 1,605,850- 
14)-tadtkreisBerlin«............................ 160,500- 
15)-LandeskommunalverbandderHohenzollernschen 
Lande..................................... 111,970 
1500 Mark. 
Der Rest der 4 Millionen Mark wird auf die vorgenannten Kommunal- 
verbände nach dem Maßstabe und den Vorschriften im F. 2. dieses Gesetzes 
vertheiltt bis zu dem Erlaß der hierin vorgesehenen Königlichen Verordnung 
wird der Vertzeilung vorläufig die Volkszählung vom Dezember 1871. zum 
Grunde gelegt. 
Die den Kommunalverbänden nach F. 2. dieses Gesetes beziegungeweise 
nach F. 1. des Gesetzes vom 7. März 1868. (Gesetz Samml. 6. 223.) und des 
Gesetzes vom 11. März 1872. (Gesetz Samml. S. 157.) zu gewährenden Jahres- 
renten werden demgemäß um die angegebenen Beträge erhöht. 
. 21. 
Die dem Staate nach dem Patente vom 27. Dezember 1865., betreffend 
verschiedene Abänderungen der Vorschriften der Wegeordnung über die Instand- 
setzung und Unterhaltung der Nebenlandstraßen und die suufschtigung der 
Nebenwege (Verordnungsblatt für das Herzogthum Holstein, 1866. S. 1. ff.) 
obliegenden Verpflichtungen aur theilweisen Erstattung der Baukosten und zur 
Uebernahme der ausgebauten Nebenlandstraßen im früheren Herzogthum Holstein 
ehen auf den Provinzialverband von Schleswig-Holstein über. Demselten wird 
Hierür unter Anrechnung auf die ihm nach . 20. zufallende Rente, der von 
dem früheren Herzogthum Holstein aufzubringende Landesbeitrag zur Unterhaltung 
der Staatschausseen und der auf die Staatskasse übergehenden Nebenlandstraßen 
im Betrage von 66,300 Mark überwiesen. 
Bis zu einer Auseinandersetzung zwischen den Seiesthumem Schleswig 
und Holstein mit Bezug auf das aus dem erwähnten Patent entspringende Ver- 
hältniß ruht die Verpflichtung des Provinzialverbandes zur theilweisen Er- 
stattung der Baukosten und zur Uebernahme solcher neu ausgebauten Neben- 
Jahrgang 1875. (Nr. 8360.) 73 land-
	        
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