— 2 —
d) bei einem Tiefgange bis zu 2,10 Meter.4 10 Mark 50 Pf.
e) « - 3,10 -.... 12 —
O von Schiffen, welche mehr als 3,10 Meter
tief gehen, außer dem Satze unter e. je
0/80 Meter ihres Tiefganges über 31% Meter 1 50
B. von Schiffen, welche nur bis zur Legan gebracht werden, die
Hälfte der vorstehenden Sätze;
C. für das Verholen von Schiffen
ch.................................... 1Makk50Pf.
b) durch den Steuerbaum bis in Strohdeich
hinein, oder umgekehrt von dort bis zur
Stadt hinieen . ... 2 —.
c) aus der Stadt nach dem Holm oder von
dort nach der Stattt 3 —
d) von Strohdeich nach dem Holm oder um-
gekeht44 . . . .. . . . . . .. — —
e) im Hafenkanale ..................... .. ... 1 50
10 zwischen cberhalb des Hafenkanals und dem
kleinen Ballastkrukgen 1. 50
g) zwischen dem kleinen Ballastkruge und Legan 1 50
h) zwischen dem Hafenkanale einschließlich und
— lleinen P assa chliehlich un 2 —
i) zwischen oberhalb des Hafenkanals und ober-
halb des kleinen Ballastkrugeges 2. —
k) zwischen dem Hafenkanale einschließlich und
hoilchen, des gulen waerinschlehlich um 3. —
Bemerkung zu 2. Diese Sätze gelten für den Zeitraum von 24
Stunden. Muß ein Lootse e5-K6„ seine Schuld länger als 24
Stunden auf dem Schiffe verweilen und erreicht oder übersteigt
dieser längere Aufenthalt den Zeitraum von 24 Stunden, so r
die Gebühr für jede folgenden 24 Stunden ebenfalls nach den
obigen Sätzen zu Sahleu erreicht der längere Aufenthalt einen
Zeitraum von 24 Stunden nicht, so wird die Schiffahrit= Polize-
behörde den Betrag der dem Lootsen zu gewährenden Entschädigung
besonders bestimmen.