Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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d) bei einem Tiefgange bis zu 2,10 Meter.4 10 Mark 50 Pf. 
e) « - 3,10 -.... 12 — 
O von Schiffen, welche mehr als 3,10 Meter 
tief gehen, außer dem Satze unter e. je 
0/80 Meter ihres Tiefganges über 31% Meter 1 50 
B. von Schiffen, welche nur bis zur Legan gebracht werden, die 
Hälfte der vorstehenden Sätze; 
C. für das Verholen von Schiffen 
ch.................................... 1Makk50Pf. 
b) durch den Steuerbaum bis in Strohdeich 
hinein, oder umgekehrt von dort bis zur 
Stadt hinieen . ... 2 —. 
c) aus der Stadt nach dem Holm oder von 
dort nach der Stattt 3 — 
d) von Strohdeich nach dem Holm oder um- 
gekeht44 . . . .. . . . . . .. — — 
e) im Hafenkanale ..................... .. ... 1 50 
10 zwischen cberhalb des Hafenkanals und dem 
kleinen Ballastkrukgen 1. 50 
g) zwischen dem kleinen Ballastkruge und Legan 1 50 
h) zwischen dem Hafenkanale einschließlich und 
— lleinen P assa chliehlich un 2 — 
i) zwischen oberhalb des Hafenkanals und ober- 
halb des kleinen Ballastkrugeges 2. — 
k) zwischen dem Hafenkanale einschließlich und 
hoilchen, des gulen waerinschlehlich um 3. — 
Bemerkung zu 2. Diese Sätze gelten für den Zeitraum von 24 
Stunden. Muß ein Lootse e5-K6„ seine Schuld länger als 24 
Stunden auf dem Schiffe verweilen und erreicht oder übersteigt 
dieser längere Aufenthalt den Zeitraum von 24 Stunden, so r 
die Gebühr für jede folgenden 24 Stunden ebenfalls nach den 
obigen Sätzen zu Sahleu erreicht der längere Aufenthalt einen 
Zeitraum von 24 Stunden nicht, so wird die Schiffahrit= Polize- 
behörde den Betrag der dem Lootsen zu gewährenden Entschädigung 
besonders bestimmen.
	        
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