Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Anhang II. 
zu dem 
Hafengeld-Tarif für den Hafen von Danzig und Neufahrwasser) enthaltend: 
die Abgaben für die Fahrt in den Binnengewässern. 
Es wird entrichtet: 
I. Für das Aufziehen resp. Aufdrehen der Brücken über die Mottlau: 
1) wenn bei dem Passiren der Klappbrücken nur eine Klappe geöffnet 
wird, bei jeder Base ........................... — Mark - Pf. 
2) wenn beide Klappen geöffnet werden, sowie beim 
Oeffnen einer Drehbrücke, und zwar wenn 
a) nur eine Brücke passirt wird — 
b) zwei Brücken passirt werden 1. 75 
P-) drei Brücken passirt werdien 2. 50 
II. An Stromgeld für die Fahrt auf den Binnengewäszemn 
beim Eingange aus der Weichsel in die Mottlau, sobald 
der Sperrbaum am Polnischen Eck passirt wich: 
1) von einer Holztrat und einem beladenen Polnischen 
Schiffsgefä c................................... 3 " — 
2) von einer Holzschuite, einem offenen Boote oder 
einem Stromfahrzeuge mit Ladung 
a) von mehr als 10 Tonnen .. 3 — 
b) von 4 bis inkl. 10 Tonnen 1 50 
c) von weniger als 4 Tonnen . . — 75 
3) von einem mit Fischen beladenen Fischerkahne 
a) bei einer Ladung von 6 Hektolitern und darüber 50 - 
b) * bis einschließlich 5 Hektolitern c. 37 
J%) " - - - - 4 - — " 25 rl 
d4) " 3 —. 18 
e) - - - - - 2 - — - 12 - 
s - - - - - 1 - — · 5 I 
Bemerkung. 
Beim Ausgange findet die Erhebung des Stwomgzeldes nicht statt, 
desgleichen nich von Fahrzeugen, für welche bereits Hafengeld ent- 
richtet worden ist. 
4) Von den zum Transport von Personen und zum Bugfiren zwischen 
Danzig und Neufahrwasser oder anderen an der Weichsel gelegenen 
. 8250) 4 uschen
	        
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