Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 36. 
Jnhalt: Gesetz, betreffend den Ankauf und dle Vollendung der Pommerschen Central-Eisenbahn und der 
Berliner Nordeisenbahn, sowie die Verwendung der verfallenen Kautionen für die bezeichneten 
Eisenbahn-Unternehmungen, S. 63229. — Gesehz, betreffend die Deckung der bei Begebung der 
Eisenbahnanleihe aus dem Jahre 1867. entstandenen Kursverluste, S. cso. — Gesegtz) betreffeud 
da Hinterlegungswesen, G. 831. 
  
(Nr. 8367.) Gesetz, betreffend den Ankauf und die Vollendung der Pommerschen Central= 
Eisenbahn und der Berliner Nordeisenbahn, sowie die Verwendung der ver- 
fallenen Kautionen für die bezeichneten Eisenbahn= Unternehmungen. Vom 
9. Juli 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Der Handelsminister wird ermächtigt, die im Bau begriffenen Eisenbahnen 
von Wangerin über Neustettin nach Konitz (Vommersche Central-Eisenbahn) und 
von Berlin über Reu-Brandenburg nach Stralsund (Berliner Nordeisenbahn) 
nebst Zubehör für Rechnung des Staates anzukaufen, zu vollenden und in 
Betrieb zu nehmen, als Kaufpreis jedoch für die erstere Bahn höchstens die 
Summe von 2,250),000 Mark, für die letztere Bahn höchstens die Summe von 
6,000,000 Mark zu bewilligen. 
G. 2. 
Der für die vorbezeichneten Zwecke erforderliche Gesammtbedarf bis zur 
Höhe onnananaaYaa ..... . . .. ... .. .. . . . 15,300,000 Mark 
für die Pommersche Central-Eisenbahn, 
undvon............................................... 22,500,000- 
für die Berliner Nordeisenbahn, 
im Ganzen von. ........... . .. 37,800,000 Mark, 
Jahrgang 1875. (Tr. 8387—8368.) 76 wird 
Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1875.
	        
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