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Hälfte der Straßenbreite, und wenn die Straße breiter als 26 Meter ist, nicht
für mir als 13 Meter der Straßenbreite berange ogen werden.
ei Berechnung der Kosten sind die Kosten der gesammten Straßenanlage
und beziehungsweise beren Unterhaltung zusammen zu rechnen und den Eigen-
thümern nach Verhältniß der Länge ihrer, die Straße berührenden Grenze zur
Last zu legen.
n1 (Das Ortsstatut hat die näheren Bestimmungen innerhalb der Grenze vor-
stehender Vorschrift festzuseten. Bezüglich seiner Bestätigung, Anfechtbarkeit und
Bekanntmachung gelten die im F. 12. gepebenen Vorschriften.
Für die Haupt- und Residenzstadt Berlin bewendet es bis zu dem Zustande-
kommen eines solchen Statuts bei den Bestimmungen des Rgulastos vom
31. Dezember 1838.
S. 16.
Gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses steht dem Betheiligten in den
ällen der §§. 5. 8. 9. die Beschwerde bei dem Bezirksrathe innerhalb einer
räklusivfrist von einundzwanzig Tagen zu.
In den Fällen, in denen es sich um Wiederbebauung ganzer durch Brand
oder andere Ereignisse zerstörter Ortstheile handelt, tritt an die Stelle dieser
Präklusivfrist eine solche von einer Woche.
KC. 17.
Die durch die §. 5. 8. und 9. dem Kreisausschusse und in höherer Instanz
dem Bezirksrathe beigelegten Befugnisse und Obliegenheiten werden in den einem
Landkreise angehörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern, oder wenn
unter mehreren betheiligten Gemeinden (H. 9.) sich eine solche Stadt befindet, von
dem Hezirksrathe und in höherer Instanz von dem Provinzialrathe, in den
Stadtkreisen, oder wenn unter mehreren betheiligten Gemeinden (§. 9.) sich ein
Stadtkreis befindet, von dem Provinzialrathe und auf Ansuchen der Gemeinde
in höherer Instanz von dem Minister für Handel wahrgenommen.
In den Hohen ollernschen Landen tritt an die Stelle des Kreisausschusses
der Amtsausschuß und steht auch diesem die Bestätigung der Ortsstatuten (§5. 12.
und 15.) zu. Die Beschwerde-Instanz bildet der Landesausschuß.
K. 18.
Bis dahin, daß in den verschiedenen Provinzen der Monarchie die Kreis-
ausschüsse und die Bezirks= und Provinzialräthe gebildet sind, hat die Bezirks-
regierung (Landdrostei) die denselben durch dieses Gesetz überwiesenen Geschäfte
wahrzunehmen.
Die Beschlußfassung in der höheren Instanz steht in den Fällen der . 5.
8. und 9. dem Minister für Handel, im Falle der I#. 12. und 15. dem Ober-
präsidenten zu.
Für die Stadt Berlin liegt bis zur Bildung einer besonderen Provinz
Berlin die Wahrnehmung der in den §#. 5. 8. und 9. dem Kreisausschusse bei-
Jahrgang 1875. (Nr. 8375.) 82 ge-