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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 46.
Juhalt: Verordnung wegen des Linssatzes, welchen der Hinterlegungsfonds für hinterlegte Gelber zu ge-
währen hat, S. e#11. — Verordnung, betreffend die Feststellung der den Provinzen Schleswig-
Holstein, Hanmover und Hessen-Massau, sowie dem Kreise Meisenheim aufzuerlegenden Grundsteuer-
Hauptsummen, S. 612. — Bekauntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872, burch die
Regierungs-Amtsblätter poblizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden ic., S. 618.
(Nr. 8392.) Verordnung wegen des Zinssatzes, welchen der Zttereg naefonde für hinter-
legte Gelder zu gewähren hat. Vom 1. Dezember 18
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen auf Grund des §F. 4. des Gesetzes, betreffend das Hinterlegungswesen,
vom 19. Juli d. J. (Gesetz Samml. S. 531.) was folgt:
Der Zinssatz, welcher für die bei dem Hinterlegungsfonds eingehenden
binterlegten Gelder zu gewähren ist, wird bis auf weitere von Uns darüber ju
suspee Bestimmung auf zwei und ein halbes Prozent jährlich hierdurch
estgesetzt
griundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Dezember 1875.
(. S§.) Wilhelm.
Camphausen. Leonhardt.
Jehrgang 1875. (r. 8392—8399) 90 (Nr. 8393.)
Elnsgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1875.