Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  46.

 

Juhalt:  Verordnung  wegen  des  Linssatzes,  welchen  der  Hinterlegungsfonds  für  hinterlegte  Gelber  zu  gewähren
  hat,  S.  e#11.  —  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  der  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,
  Hanmover  und  Hessen-Massau,  sowie  dem  Kreise  Meisenheim  aufzuerlegenden  Grundsteuer-Hauptsummen,
  S.  612.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872,  burch  die
Regierungs-Amtsblätter  poblizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  ic.,  S.  618.

 

(Nr.  8392.)  Verordnung  wegen  des  Zinssatzes,  welchen  der  Zttereg  naefonde  für  hinterlegte
  Gelder  zu  gewähren  hat.  Vom  1.  Dezember  18

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen  auf  Grund  des  §F.  4.  des  Gesetzes,  betreffend  das  Hinterlegungswesen,
vom  19.  Juli  d.  J.  (Gesetz  Samml.  S.  531.)  was  folgt:

Der  Zinssatz,  welcher  für  die  bei  dem  Hinterlegungsfonds  eingehenden
binterlegten  Gelder  zu  gewähren  ist,  wird  bis  auf  weitere  von  Uns  darüber  ju
suspee  Bestimmung  auf  zwei  und  ein  halbes  Prozent  jährlich  hierdurch
estgesetzt

griundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Dezember  1875.

(.  S§.)  Wilhelm.
Camphausen.  Leonhardt.

 

Jehrgang  1875.  (r.  8392—8399)  90  (Nr.  8393.)
Elnsgegeben  zu  Berlin  den  17.  Dezember  1875.