Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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d) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche die Hälfte 
lres Raumgehalts nicht übersteigt, absetzen oder einnehmen, von der 
eiladung den Satz für beladene Schiffe entsprechenden Netto-Raum- 
gethats, von dem übrigen Theile ihres Raumgehalts nichts. Für die 
gehung einer solchen aub der Rhede gelöschten Beiladung durch Ein- 
nahme von Ballast wird kein besonderes Hafengeld entrichtet. 
5) Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen ein- 
laufen, so findet eine nochmalige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit: 
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang: 
1) Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung verlassen, 
2) Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in 
m#enh zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben ohre 
Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder 
theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahren e, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlit- 
tene Dechän ung oder andere, auf Erfordern nachzuwelsende Unglücks- 
älle durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Forstzung. 
ihrer Reise *x-*bt. werden, wenn sie den Hafen mit ihrer Ladung 
wieder verlassen / ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die 
Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist; 
4) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt, wenn sie 
auf ** nach einem anderen Preußischen Hafen lediglich *l dem 
Zwecke einlaufen, um eine den zehnten Theil ihres Raumgehalts nicht 
übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
5) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth 
efin sichen Schiffen ausgehen —. gavon zurückkehren, wenn sie nicht 
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
6) Fahrzeuge, welche 
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reichs oder des 
Pueufis en Staats sind, oder 
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für 
Reichs- oder Staatsrechnung befördern, beziehentlich den Hefen 
unbeladen verlassen, entweder um lediglich solche Gegenstände zu 
laden oder, nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht 
haben — in den Fällen zu b. auf Freipässe; 
72) Fahren e, welche aus dem Meeresgrunde oder an der Küste gesam- 
melte Steine ohne sonstige Beiladung einführen oder zur Gewinnung 
solcher Steine unbeladen ausgehen; 
8) die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampsschiffe/ 
Jahrgang 1875. (Nr. 8250) 9) Leich-
	        
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