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d) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche die Hälfte
lres Raumgehalts nicht übersteigt, absetzen oder einnehmen, von der
eiladung den Satz für beladene Schiffe entsprechenden Netto-Raum-
gethats, von dem übrigen Theile ihres Raumgehalts nichts. Für die
gehung einer solchen aub der Rhede gelöschten Beiladung durch Ein-
nahme von Ballast wird kein besonderes Hafengeld entrichtet.
5) Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen ein-
laufen, so findet eine nochmalige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit:
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang:
1) Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung verlassen,
2) Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in
m#enh zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben ohre
Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder
theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen;
3) Fahren e, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlit-
tene Dechän ung oder andere, auf Erfordern nachzuwelsende Unglücks-
älle durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Forstzung.
ihrer Reise *x-*bt. werden, wenn sie den Hafen mit ihrer Ladung
wieder verlassen / ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die
Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist;
4) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt, wenn sie
auf ** nach einem anderen Preußischen Hafen lediglich *l dem
Zwecke einlaufen, um eine den zehnten Theil ihres Raumgehalts nicht
übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
5) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth
efin sichen Schiffen ausgehen —. gavon zurückkehren, wenn sie nicht
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
6) Fahrzeuge, welche
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reichs oder des
Pueufis en Staats sind, oder
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für
Reichs- oder Staatsrechnung befördern, beziehentlich den Hefen
unbeladen verlassen, entweder um lediglich solche Gegenstände zu
laden oder, nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht
haben — in den Fällen zu b. auf Freipässe;
72) Fahren e, welche aus dem Meeresgrunde oder an der Küste gesam-
melte Steine ohne sonstige Beiladung einführen oder zur Gewinnung
solcher Steine unbeladen ausgehen;
8) die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampsschiffe/
Jahrgang 1875. (Nr. 8250) 9) Leich-