Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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In  dem  Falle,  wenn  auf  mehre  Personen  die  meisten  Stimmen  in  gleicher
  Zahl  fallen,  ist  eine  engere  Wahl  zwischen  diesen  sofort  zu  bewirken.
Wenn  auch  diese  keine  relative  Stimmenmehrheit  ergeben  sollte,  so  entscheidet
unter  denen,  welche  die  meisten  gleichen  Stimmen  für  sich  haben,  das  Loos.

Erscheint  auf  die  erwähnte  Vorladung  Niemand  im  Termine  oder  verweigern
  sämmtliche  erschienene  Betheiligte  die  Wahl,  so  hat  der  Kommissar  den
dritten  Schätzer  zu  ernennen.

Das  Ergebniß  wird  den  Erschienenen  sofort  bekannt  gemacht  und  gleichzeitig
  in  der  betreffenden  Gemeinde  auf  ortsübliche  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Eine  Anfechtung  des  Wahlverfahrens  oder  Einwendungen  gegen  die  solchergestalt
  (Art.  22,  23)  bestimmten  Schätzer  sind  nur  innerhalb  der  nächsten  drei
Tage  zulässig.  Der  Kommissar  hat  alsbald  darüber  zu  erkennen.

Art.  23.

Gleichzeitig  mit  der  Ernennung,  bezüglich  Wahl  der  drei  Schätzer,  ist  für
jeden  derselben  auf  gleiche  Weise  ein  Stellvertreter  zu  ernennen,  bezüglich  zu
wählen,  welcher  in  Fällen,  wo  der  betreffende  Schätzer  verhindert  ist,  oder  als
unzulässig  verworfen  wird,  für  denselben  eintritt.

Als  Gründe  der  Unzulässigkeit  eines  Schätzers  sollen  diejenigen  gelten,
aus  welchen  Zeugen  im  Civil-Prozesse  unfähig  oder  verdächtig  sind.

Art.  26.

Betrifft  die  Abschätzung  Gegenstände,  zu  deren  Taration  die  erwählten
Schätzer  oder  deren  Stellvertreter  wegen  mangelnder  Kenntniß,  worüber  der
Kommissar  bei  erhobenem  Zweifel  zu  erkennen  hat,  nicht  im  Stande  sind,  so
sind  für  diesen  einzelnen  Fall  andere  Schätzer  auf  die  angegebene  Weise  zu
ernennen,  bezüglich  von  den  iu  diesem  Falle  Betheiligten  zu  wählen.

Art.  27.

Die  Schätzer  sind  vom  Kommissar,  unter  besonderer  Hinweisung  auf  die
in  den  betreffenden  Artikeln  dieses  Gesetzes  enthaltenen  Vorschriften,  eidlich  zu
verpflichten  und  können,  sofern  sie  nicht  über  acht  Stunden  von  der  betreffenden
Gemarkung  entfernt  wohnen,  ohne  besonders  erhebliche  Entschuldigungsgründe,
über  welche  der  Kommissar  entscheidet,  die  auf  sie  gefallene  Wahl  nicht  ablehnen,
  haben  aber  den  Bezug  der  durch  Gesetz  oder  sonstige  Normen  ihnen
zugebilligten  Gebühren,  Diäten  und  Transport-Kosten  zu  beanspruchen.

Art.  28.
Der  Bevollmächtigte  des  Bauunternehmers  hat  auf  Bestimmung  eines