Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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d) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche die Hälfte 
ihres Raumgehalts nicht übersteigt, absetzen oder einnehmen, von der 
Beiladung den Satz für beladene Schiffe entsprechenden Netto-Raum- 
Echalts, von dem übrigen Theile ihres Naumgealts nichts. Für die 
Ffe einer solchen, auf der Rhede gelöschten eiladung durch Ein- 
nahme von Ballast wird kein besonderes Hafengeld entrichtet. 
5) Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen ein- 
laufen, so findet eine nochmalige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit: 
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang. 
1) Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung verlassen; 
2) Fahr euge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in 
L#mhsen u nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne La- 
dung ge öbht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theil- 
weise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlit- 
sar bescnszur oder andere auf Eieren nachzuweisende Unglücks- 
fälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung 
ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer Ladung 
wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zu- 
ladung anderer Gegenstände erfolgt ist; 
4) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Naumgehalt wenn sie 
auf der Fahrt nach einem andern Preußischen Hafen lediglich zu dem 
Zwecke einlaufen, um eine den zehnten Theil ihres Raumgehalts nicht 
übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
5) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth be- 
mdlchen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht 
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
6) Fahrzeuge, welche 
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reiches oder des 
Preußischen Staates sind, oder 
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für 
Reichs= oder Staatsrechnung sse beziehentlich * dan 
unbeladen verlassen, entweder um lediglich polanr Gegenstände zu 
laden, oder nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht 
haben — in den Fällen zu b. auf Freipässe; 
7) Fahrzen e, welche aus dem Meeresgrunde oder an der Küste gesam- 
melte Steine ohne sonstige Beiladung einführen oder zur Gewinnung 
solcher Steine unbeladen ausgehen; 
8) Die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Damnsschiffe; 
9) Leich-
	        
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