Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Tarif, 
nach welchem das Hafengeld in Stolpmünde und die Abgaben für die 
Benutzung der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind. 
Vom 30. Dezember 1874. 
Es wird entrichtet: 
A. Hafengeld. 
Für jedes Kubikmeter Raumgehalt von allen ein= oder ausgehenden 
Fahrzeugen: 
I. mit Ladung: 
beim Eingageeeaaaa . .. 10 Pf. 
beim Ausganggagaga. . .. 10 
II. mit Ballast oder leer: 
beim Einganagggg . . . .. 5 
beim Aussane . . .. „I8. 5 
Ausnahmen. 
1) Fahseuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt entrichten die 
bgaben zu A. I. und II. nur mit 5 Pfennigen beziehungsweise 2 Pfennigen 
für jedes Kubikmeter Raumgehalt. 
2) Fahrzeuge, deren Ladung 
a) den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Bruch-, Cement-, Granit., 
Gyps-, Kalk., Mauer-, Mlaster- oder Ziegelsteinen aller Art, ge- 
mahlenem Cement in Tonnen, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, 
Seesand, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel oder Salz besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
3) Fahrzeuge, die mit Klafterholz ausgehen, zahlen nur die Hälfte des tarif- 
mäßigen Hafengeldes. 
4) Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede 
leiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast ge- 
löscht oder eingenommen zu haben, kein Hafengeld; 
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abge- 
setzt oder eingenommen wird, den Satz für beladene, beziehentlich für 
Ballastschiffe einmal; 
J%) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld; 
d) wenn
	        
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