Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Befreiungen. 
Von Entrichtung der Lootsengebühren sind befreit: 
1) Fahrzeuge, welche in der Gegend des Wittower Posthauses den Noth= 
koafen suchen, d. h. solche, die an der Fortefung ihrer Reise durch er- 
ittene Beschädigung, oder andere auf Erfordern näher nachzuweisende 
Unglücksfälle verhindert, oder nach dem Ausgange über Wittower Post- 
0tn durch widrige Winde genöthigt werden, in die Gegend jener Lootsen- 
ation zurũ ukehren und die Rhede wieder verlassen, ohne ihre Ladung 
anz ober theilweise gelöscht, oder Ladung eingenommen, oder ihre 
apiere gewechselt zu haben u 
2) aus der See kommende Fahrzeuge, welche auf der Fahrt von Posthaus 
nach Stralsund nicht über d — Hüttenseer Fähre 
binausgelangt sind und in Volge widriger Winde wieder in See zurück. 
ehren zausen für die Beg eitungsstre een von Posthaus nach Stralsund 
und von Posthaus in See zurück. 4 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Die Erhebung erfolgt von dem auf Grund der Schiffsvermessungs- 
Ordnung vom 5. Juli 1872. ermittelten Netto-Raumgehalt der chife. 
2) Außer den Lootsengebühren bekommen die Lootsen, nachdem sie zwei Tage 
an Bord gewesen) für jeden Liegetag 1 Mark 20 Pf. 
3) Für Schiff von mehr als 600 Kubikmeter Raumgehalt sind die näm- 
ichen Gebührensätze, wie für Schiffe von 561 bis 600 Kubikmeter zu 
entrichten. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(#. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
Jahrgeng 1875. (Ne. 8250) 8 Tarif,
	        
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