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Befreiungen.
Von Entrichtung der Lootsengebühren sind befreit:
1) Fahrzeuge, welche in der Gegend des Wittower Posthauses den Noth=
koafen suchen, d. h. solche, die an der Fortefung ihrer Reise durch er-
ittene Beschädigung, oder andere auf Erfordern näher nachzuweisende
Unglücksfälle verhindert, oder nach dem Ausgange über Wittower Post-
0tn durch widrige Winde genöthigt werden, in die Gegend jener Lootsen-
ation zurũ ukehren und die Rhede wieder verlassen, ohne ihre Ladung
anz ober theilweise gelöscht, oder Ladung eingenommen, oder ihre
apiere gewechselt zu haben u
2) aus der See kommende Fahrzeuge, welche auf der Fahrt von Posthaus
nach Stralsund nicht über d — Hüttenseer Fähre
binausgelangt sind und in Volge widriger Winde wieder in See zurück.
ehren zausen für die Beg eitungsstre een von Posthaus nach Stralsund
und von Posthaus in See zurück. 4
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Die Erhebung erfolgt von dem auf Grund der Schiffsvermessungs-
Ordnung vom 5. Juli 1872. ermittelten Netto-Raumgehalt der chife.
2) Außer den Lootsengebühren bekommen die Lootsen, nachdem sie zwei Tage
an Bord gewesen) für jeden Liegetag 1 Mark 20 Pf.
3) Für Schiff von mehr als 600 Kubikmeter Raumgehalt sind die näm-
ichen Gebührensätze, wie für Schiffe von 561 bis 600 Kubikmeter zu
entrichten.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
(#. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
Jahrgeng 1875. (Ne. 8250) 8 Tarif,