Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Tarif, 
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu 
Aarösund im Kreise Hadersleben des Regierungsbezirks Schleswig 
zu erheben sind. 
Vom 30. Dezember 1874. 
Es wird entrichtet von den im Hafen von Aarösund verkehrenden Fahrzeugen: 
I. von 12 Kubikmeter und weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie beladen sind: 
beim Eingangegggggg 20 Pf. 
beim Ausgange . .. ............ .................... .. . . . . 20, 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten Art 
bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie leer oder geballastet oder nur 
mit Gegenständen der unter b. der Ausnahmen bezeichneten Art beladen sind. 
II. von mehr als 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingangeggeee. 7 Ml. 
beim Ausganne 7 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingange .. . .... . . . . .. E 3 
beim Ausgange ... .... . .... . ... .. . .. . . .. . . . . . ... . ... 3 
für jedes Kubikmeter des Retto-Raumgehalts. 
Ausnahmen. 
Fahrzeuge, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) bei einem Netto-Raumgehalt des Fahrzeuges von mehr als 12 Kubik- 
metern ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, 
Cement., Granit., Gyps., Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen 
aller Art, thönernen Drains, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, 
Sand, Brennholz, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, 
Stroh, Dachreth, natürlichem oder künstlichem Dünger oder frischen 
Fischen besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
	        
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