Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2)  von  der  unter  I.  erwähnten  Abgabe  sind  dicienigen  Fahrzeuge  befreit,  welche
nur  50  Zentner  oder  weniger  löschen  oder  laden,  oder  nur  im  Vorbeisegeln
  Ballast  einnehmen;

3)  für  Fahrzeuge,  welche  auf  derselben  Reise  sowohl  löschen  als  laden,  wird
die  unter  I.  erwähnte  Abgabe  nur  einfach  erhoben;

4)  für  Fabrzeuze,  welche  mehr  als  50  Zentner,  jedoch  nicht  über  die  Hälfte
ihres  Netto-Raumgehalts  löschen  oder  laden,  wird  nur  die  Hälfte  der  unter
I.  erwähnten  Abgabe  erhoben.

Zusätzliche  Bestimmung.

Bei  Umrechnung  der  Tragfähigkeit  oder  des  Ladungsgewichtes  auf  Raumgehalt
  werden  10  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

d.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu
Holtenau  an  der  östlichen  Mündung  des  Schleswig-Holsteinschen  Kanals
im  Kreise  Eckernfördes  Regierungsbezirks  Schleswig,  zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

An  Hafengeld  ist  zu  entrichten:
I.  Von  Fahrzeugen
1)  bis  einschließlich  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:

beim  Eingangg  ....  ....  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  10  Pf.
beim  Ausgange  .  ....  ...............  .....  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  10
für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  bezeichneten  Art  bleiben  von  der

Abgabe  Herrchl  wenn  sie  nur  Ballast  führen  oder  leer  sind,  oder  nur
Waaren  der  unten  in  der  Ausnahmebestimmung  3.  angegebenen  Art
geladen  haben.

(Nr.  8250)  2)  Von