Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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III. von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingangggeeeee 10 Pf. 
beim Ausgange ...... . ........ ...... ..... .... . ... .. .. 10 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beimEingange...................................... 5 
beim Ausganggggg 5. 
für jedes Kubikmeter des Retto-Raumgehalts. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, wenn sie eine Fahrt 
ost gen Häfen des Deutschen Reichsgebiets ohne Berührung fremder 
Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der nach III a. und b. zu be- 
rechnenden Abgabe. 
2) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Lentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch--, Cement., 
Granit-, Gyps-, Kalk., Mauer= er. oder Ziegelsteinen aller Art, 
Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, Torf, 
Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, Dachreth Hon er, 
frischen Fischen oder Rohmaterialien zum Deichbau besteht, bten as 
Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
3) Die vorstehend normirten Sätze sind nur für solche Schiffe voll zu ent- 
richten, welche in den Binnenhafen oder die Aue, soweit letztere vom 
Dockkooge begrenzt wird, einlaufen. 
Bleiben Schiffe dagegen auf der Rhede, oder der Außenaue, so ist 
für dieselben die Hälfte der bezüglichen Abgabe zu entrichten, vorbehalt. 
lich jedoch der Nacherlegung bis zum vollen Betrage für den Fall daß 
sie später noch in den Binnenhafen oder den vom Dockkooge begrenzten 
Theil der Aue einlaufen. 
Sind Fahrzeuge auf der Rhede oder der Außenaue entlöscht, und 
ist hierfür nach dem Vorstehenden die Hälfte der benuglichen Abgabe für 
beladene Fahrzeuge entrichtet worden, so bleibt, wenn dieselben demnächst 
leer oder geballastet in den Binnenhafen oder den bine fald des Dock- 
koogs belegenen Theil der Aue einlaufen, noch die Hälfte der Abgabe 
nach dem Satze für leer oder geballastet einkommende Fahrzeuge nachzu- 
erlegen. In gleicher Weise ist für Schiffe, welche den inndengefen oder 
die Binnenaue leer oder geballastet verlassen und alsdann noch auf der 
Rhede oder der Außenauẽ Ladung einnehmen, die Hälfte der Abgabe 
dem Satze für leer oder geballastet ausgehende Schiffe und die 
älste der Abgabe nach dem bezüglichen Satze für beladen ausgehende 
chiffe zusammen zu entrichten. 
4) Für
	        
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