Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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&  48.  Bekanntmachung,
den  Verzicht  des  Vorschußvereins  zu  Loschwitz  auf  Stempelbefreiungen  betreffend;
vom  29.  April  1874.

Der  Vorschußverein  zu  Loschwitz  hat  auf  die  ihm  laut  Bekanntmachung  vom  16.  Mai
1859  (Seite  157  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859)  bewilligten,
sowie  auf  die  ihm  kraft  der  Verordnung  vom  12.  Februar  1866  (Seite  47  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1866)  in  Verbindung  mit  der  Verordnung  vom
4.  November  1862  (Seite  626  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1862)  zustehenden  Befreiungen  von  der  Stempelabgabe  unter  Aufhebung  des  diese
Befreiungen  betreffenden  §  51  der  Vereinsstatuten  Verzicht  geleistet,  was  hiermit  zur
Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  am  29.  April  1874.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Roßbach.

 

/K  49.  Verordnung,

die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Haltestelle  Böhlen  an
der  Leipzig-Hofer  Staatseisenbahn  betreffend;
vom  11.  Mai  1874.

D.  der  Verkehr  auf  der  an  der  Leipzig-Hofer  Staatseisenbahnlinie  liegenden  Haltestelle
Böhlen  sich  seit  geraumer  Zeit  in  einer  solchen  Weise  entwickelt  und  stetig  vermehrt  hat,
daß  die  Erhebung  der  Haltestelle  zu  einer  Güterstation  mit  vollen  Abfertigungsbefugnissen
  und  in  dessen  weiterer  Folge  zur  ordnungsmäßigen  Bewältigung  und  zur  Sicherheit
  des  Betriebs  eine  wesentliche  Erweiterung  der  Stationsanlagen  nothwendig  erscheint,
  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (Seite  121  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die
fragliche  Erweiterung  der  Haltestelle  Böhlen  in  Anwendung  zu  bringen.