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& 48. Bekanntmachung,
den Verzicht des Vorschußvereins zu Loschwitz auf Stempelbefreiungen betreffend;
vom 29. April 1874.
Der Vorschußverein zu Loschwitz hat auf die ihm laut Bekanntmachung vom 16. Mai
1859 (Seite 157 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) bewilligten,
sowie auf die ihm kraft der Verordnung vom 12. Februar 1866 (Seite 47 des Gesetzund
Verordnungsblattes vom Jahre 1866) in Verbindung mit der Verordnung vom
4. November 1862 (Seite 626 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1862) zustehenden Befreiungen von der Stempelabgabe unter Aufhebung des diese
Befreiungen betreffenden § 51 der Vereinsstatuten Verzicht geleistet, was hiermit zur
Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 29. April 1874.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Roßbach.
/K 49. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle Böhlen an
der Leipzig-Hofer Staatseisenbahn betreffend;
vom 11. Mai 1874.
D. der Verkehr auf der an der Leipzig-Hofer Staatseisenbahnlinie liegenden Haltestelle
Böhlen sich seit geraumer Zeit in einer solchen Weise entwickelt und stetig vermehrt hat,
daß die Erhebung der Haltestelle zu einer Güterstation mit vollen Abfertigungsbefugnissen
und in dessen weiterer Folge zur ordnungsmäßigen Bewältigung und zur Sicherheit
des Betriebs eine wesentliche Erweiterung der Stationsanlagen nothwendig erscheint,
so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung der Haltestelle Böhlen in Anwendung zu bringen.