Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Wenn  deshalb  der  österr.  Verwaltungsgerichtshof  in  seiner  Entscheidung
  No.  2889  ausgesprochen  hat,  dass  eine  in  den  Baukonsens
  aufgenommene  Verpflichtung  des  Bauführers,  auch  wenn
sie  ein  privatrechtliches  (richtiger  privates)  Interesse  eines  Anrainers
  zu  schützen  bestimmt  sei,  hierdurch  zu  einer  öffentlichrechtlichen
  werde,  so  wird  man  diesem  Satze  die  Einschränkung
  hinzufügen  müssen,  dass  es  sich  um  .Auferlegung  von
Pflichten  handelt,  zu  deren  Auferlegung  die  consentirende  Behörde
  zuständig  ist.  Es  würde  deshalb  die  Aufnahme  einer
Ersatzpflicht  des  Baulustigen  gegenüber  dem  Anrainer  in  den
Baukonsens,  auch  wenn  sie  der  Baulustige  im  Verfahren  vor
der  Behörde  übernommen  hätte,  dieselbe  keinesfalls  zu  einer
polizeilich  erzwingbaren  machen.  In  diesem  Sinne
entscheidet  in  derselben  Frage  ganz  richtig  No.  165  Bupw.‘°).
Das  österreichische  Eisenbahnconcessionsgesetz  andererseits  eröffnet
  durch  den  Ausschluss  des  Uivilrechtswegs  die  Möglichkeit,
sämmtliche  von  dem  Concessionär  durch  Unterwerfung  unter  die
Concession  übernommenen  Verpflichtungen  als  durch  Verwaltungszwang
  geltend  zu  machende  aufzufassen.

Die  wirksam  freiwillig  übernommene  öffentliche  Verpflichtung
des  Einzelnen  begründet  das  gleiche  Subjectionsverhältniss,  als
wenn  sie  ohne  Willen  des  Verpflichteten  entstanden  wäre.  BUDwınskı
  No.  970:  „Die  von  N.  bei  diesem  Anlasse  übernommene
Wegeerhaltungspflicht  muss  als  auf  einem  öffentlich-rechtlichen
Titel  beruhende  Strassenconcurrenzleistung  angesehen  werden“.

Ein  praktisch  häufiger  Fall  der  freiwilligen  Uebernahme  öffentlicher
  Pflichten  ist  der,  wo  öffentliche  coordinirte
Verbände  einander  gegenüber,  oder  niedere  öffentliche  Verbände
  höheren  gegenüber  sich  zur  Herstellung,  Erhaltung  oder

4%)  So  auch  Unser,  8.11  Anm.  10,  seines  Handeln  auf  eigene  Gefahr,
2.  Aufl,  welche  Abhandlung,  wenn  auch  zumeist  Privatrechtsverhältnisse  betreffend,
  sich  zweifellos  als  höchst  fruchtbar  für  die  Erörterung  einer  ganzen

Reihe  Öffentlich-rechtlicher  Controversen  erweisen  wird.
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