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Wenn deshalb der österr. Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung
No. 2889 ausgesprochen hat, dass eine in den Baukonsens
aufgenommene Verpflichtung des Bauführers, auch wenn
sie ein privatrechtliches (richtiger privates) Interesse eines Anrainers
zu schützen bestimmt sei, hierdurch zu einer öffentlichrechtlichen
werde, so wird man diesem Satze die Einschränkung
hinzufügen müssen, dass es sich um .Auferlegung von
Pflichten handelt, zu deren Auferlegung die consentirende Behörde
zuständig ist. Es würde deshalb die Aufnahme einer
Ersatzpflicht des Baulustigen gegenüber dem Anrainer in den
Baukonsens, auch wenn sie der Baulustige im Verfahren vor
der Behörde übernommen hätte, dieselbe keinesfalls zu einer
polizeilich erzwingbaren machen. In diesem Sinne
entscheidet in derselben Frage ganz richtig No. 165 Bupw.‘°).
Das österreichische Eisenbahnconcessionsgesetz andererseits eröffnet
durch den Ausschluss des Uivilrechtswegs die Möglichkeit,
sämmtliche von dem Concessionär durch Unterwerfung unter die
Concession übernommenen Verpflichtungen als durch Verwaltungszwang
geltend zu machende aufzufassen.
Die wirksam freiwillig übernommene öffentliche Verpflichtung
des Einzelnen begründet das gleiche Subjectionsverhältniss, als
wenn sie ohne Willen des Verpflichteten entstanden wäre. BUDwınskı
No. 970: „Die von N. bei diesem Anlasse übernommene
Wegeerhaltungspflicht muss als auf einem öffentlich-rechtlichen
Titel beruhende Strassenconcurrenzleistung angesehen werden“.
Ein praktisch häufiger Fall der freiwilligen Uebernahme öffentlicher
Pflichten ist der, wo öffentliche coordinirte
Verbände einander gegenüber, oder niedere öffentliche Verbände
höheren gegenüber sich zur Herstellung, Erhaltung oder
4%) So auch Unser, 8.11 Anm. 10, seines Handeln auf eigene Gefahr,
2. Aufl, welche Abhandlung, wenn auch zumeist Privatrechtsverhältnisse betreffend,
sich zweifellos als höchst fruchtbar für die Erörterung einer ganzen
Reihe Öffentlich-rechtlicher Controversen erweisen wird.
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