Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

8  101.  Das  stehende  Heer.  87

bestimmte,  dieser  Quote  entsprechende  Zahl  fixierte.  Es  verordnete

im  8  1:  |
»Für  die  Jahre  1872,  1873  und  1874  wird  die  Friedenspräsenzstärke
des  deutschen  Heeres  auf  401,659  Mann  ...  festgestellt.«

Das  Reichsmilitärgesetz  vom  2.  Mai  1874  8  1  hielt  diese  Zahl  fest
und  zwar  für  einen  Zeitraum  von  7  Jahren,  vom  1.  Januar  1875  bis
zum  31.  Dezember  1881.  Dieses  sogenannte  Septennat  wurde  unter
jedesmaliger  Erhöhung  der  Friedenspräsenz  wiederholt  in  den  Gesetzen
vom  6.  Mai  1880  und  vom  11.  März  1887.  Allein  schon  das  Gesetz  vom
15.  Juli  1890  brach  mit  dem  Prinzip  des  Septennats  und  erhöhte  die
Friedenspräsenzstärke  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Oktober  1893.  Eine  erhebliche
  Abänderungbrachte  dasReichsgesetz  vom  3.  August  1893,  Art.  I
(Reichsgesetzblatt  S.  233).  Abgesehen  von  einer  neuen  Erhöhung  der
Friedenspräsenzstärke  wurde  bestimmt,  daß  die  Unteroffiziere  in  diese
Zahl  nicht  eingerechnet  werden,  was  ebenfalls  eine  Erhöhung  der
Friedenspräsenzstärke  in  sich  schloß,  und  daß  die  Friedenspräsenzstärke
nicht  wie  bisher  die  Maximalziffer,  sondern  die  Jahresdurchschnittsstärke
  des  Heeres  bedeute.  Schon  das  Reichsgesetz  vom  15.  April  1905
(Reichsgesetzblatt  S.  247)  brachte  aber  wieder  eine  Abänderung  des  bisher
  befolgten  Systems.  Während  die  bisherigen  Gesetze  die  Friedenspräsenzstärke
  für  einen  festbestimmten  Zeitraum  festsetzten,  so  daß  am
Ende  desselben  die  gesetzliche  Festsetzung  derselben  erlosch,  wenn  sie
nicht  vorher  durch  ein  neues  Gesetz  bestimmt  worden  war,  ordnete
das  erwähnte  Gesetz  eineallmähliche  Vergrößerung  der  Präsenzstärke
und  Vermehrung  der  erforderlichen  Kadres  bis  zum  Ende  des  Rechnungsjahres
  1910  (31.  März  1911)  an,  ohne  daß  für  die  in  diesem  Zeitpunkt
  erreichte  Stärke  ein  Endtermin  bestimmt  wurde,  so  daß  sie  auf
unbestimmte  Zeit  bis  zum  Zustandekommen  eines  neuen  Gesetzes  fortdauerte.
  Die  in  den  einzelnen  Jahren  dieses  Zeitraums  eintretende  Erhöhung
  der  Präsenzstärke  sollte  durch  den  Reichshaushaltsetat  bestimmt
werden.  Das  Reichsgesetz  vom  27.  März  1911  (Reichsgesetzblatt  S.  99)
kehrte  aber  zu  dem  früheren  System  zurück  und  bestimmte,  daß  vom
1.  April  1911  ab  bis  zum  Ablauf  des  Rechnungsjahres  1915  die  Friedenspräsenzstärke
  des  deutschen  Heeres  als  Jahresdurchschniittsstärke  allmählich
  die  Zahl  von  515321  Gemeinen,  Gefreiten  und  Obergefreiten
erreicht  und  in  dieser  Höhe  bis  zum  31.  März  1916  bestehen  bleibt.
An  diesem  Gesetz  hat  das  Reichsgesetz  vom  14.  Juni  1912  (Reichsgesetzblatt
  S.  389)  nur  die  Zahl  515321  in  544211  geändert.  Auch  das  Reichsgesetz
  vom  3.  Juli  1913  (ReichsgesetzblattS.  495)  hat  nur  die  bis  zum
Ablauf  des  Rechnungsjahres  1915  zu  erreichende  Friedenspräsenzstärke
in  661478  Gemeine  usw.  geändert  und  dementsprechend  die  Zahl
der  Kadres  erheblich  erhöht,  im  übrigen  aber  an  den  Bestimmungen
der  Gesetze  von  1911  und  1912  nichts  geändert,  so  daß  die  in  diesem
Gesetz  festgestellte  Friedenspräsenzstärke  nur  bis  zum  31.  März  1916
gilt.  Ueber  die  Frage,  welche  Rechtsfolgen  eintreten,  wenn  die  Geltung