Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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F. 4. 
An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, erhalten: 
I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht 
werden können: 
1) die im §. 1. unter I. bis V. bezeichneten Beamten für das Kilo- 
meter 13 Pf. und für jeden Zu= und Abgang 3 Mark. 
Hat einer dieser Beamten einen Diener auf die Reise mit- 
genommmen. f so kann er für denselben 7 Pf. für das Kilometer 
eanspruchen, 
2) die im J. I. unter VI. und VII. genannten Beamten für das 
Kilometer 10 Pf. und für jeden Zu- und Abgang 2 Mark, 
3) die im F. 1. unter VIII. genannten Beamten für das Kilometer 
7 P. und für jeden Zu- und Abgang 1 Mark; 
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen 
zurückgelegt werden können: 
1) die im F. 1. unter I. bis IV. genannten Beamten 60 Pf., 
2) die im F. 1. unter V. und VI. genannten Beamten 40 
3) die im F. 1. unter VII. und VIII. genannten Beamten. 30 
für das Kilometer. 
Haben erweislich höhere Reisekosten als die unter I. und II. festgesetzten auf- 
gewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 
S. 6. 
Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tagegelder woch 
Reisekosten gezahlt; dasselbe # von Geschäften außerhalb des Weznorte in ge- 
ringerer Eniferung als 2 Kilometer von demselben. War der Beamte durch 
außergewohch mstände Lbenöthigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder 
waren son gö nothwendige Unkosten, wie Brücken= oder Fährgeld aufzuwenden, 
so sind die Auslagen zu erstatten. 
Für einzelne Ortschaften kann durch den Verwaltungschef in Gemeinschaft 
mit dem Finanzminister bestimmt werden, daß den Beamten bei den außerhalb 
des Dienstgebäudes vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu 
erstatten find. *i 
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für 
ein volles Kilometer gerechnet. 
Bei Reisen von nicht weniger als 2 Kilometer, aber unter 8 Kilometer, 
sind die Fuhrkosten für 8 Kilometer zu gewähren. 
. 12. 
Die gesetzlichen und Verwaltungs-Vorschriften, welche für einzelne Dienst- 
zweige oder Dienstgeschäfte bezüglich der den Beamten aus der Staatskasse zu 
ge-
	        
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