Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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gewährerden  Tagegelder  und  Reisekosten  ergangen  sind,  bleiben  vorläufig  in  Kraft.
ine  Abänderung  derselben  kann  im  Wege  öulglicher  Verordnung  erfolgen.

Die  in  den  vorstehenden  §##.  1.  und  4.
nicht  überschritten  werden.

Unter  gleicher  Beschränkung  kann  die  Gewährung  von  Tagegeldern  und
Reisekosten  für  einzelne  Dien  wweie  oder  Dienstgeschäfte  auch  fernerhin  im  Wege
Königlicher  Verordnung  besonders  geregelt  werden.

Desgleichen  können  die  Sätze  von  Tagegeldern  und  Reisekosten,  welche
den  in  Angelegenheiten  der  direkten  Staatssteuern  berufenen  Kommissionsmitgliedern
  und  Abgeordneten  zu  gewähren  sind,  im  Wege  der  Königlichen  Verordnung
  geändert  oder  neu  bestimmt  werden.

*  Bestimmung  in  den  vorstehenden  §S#§.  6.  und  7.,  wonach  die  Entfernung
  von  2  beziehungsweise  8  Kilometern  für  die  Berechtigung  auf  Tagegelder
  und  Reisekosten,  sowie  deren  Berechnung  maßgebend  ist,  findet  auch  auf
die  vorerwähnten  besonderen  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Artikel  II.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  1876.  in  Krast.

Klriundch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  April  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

bestimmten  Sätze  dürfen  jedoch

 

(Xr.  8406.)  Be-