Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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F.  4.
An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung,  erhalten:
I.  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht
werden  können:
1)  die  im  §.  1.  unter  I.  bis  V.  bezeichneten  Beamten  für  das  Kilometer
  13  Pf.  und  für  jeden  Zu=  und  Abgang  3  Mark.
Hat  einer  dieser  Beamten  einen  Diener  auf  die  Reise  mitgenommmen.
  f  so  kann  er  für  denselben  7  Pf.  für  das  Kilometer
eanspruchen,
2)  die  im  J.  I.  unter  VI.  und  VII.  genannten  Beamten  für  das
Kilometer  10  Pf.  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang  2  Mark,
3)  die  im  F.  1.  unter  VIII.  genannten  Beamten  für  das  Kilometer
7  P.  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang  1  Mark;
II.  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Dampfschiffen  oder  Eisenbahnen
zurückgelegt  werden  können:
1)  die  im  F.  1.  unter  I.  bis  IV.  genannten  Beamten  60  Pf.,
2)  die  im  F.  1.  unter  V.  und  VI.  genannten  Beamten  40
3)  die  im  F.  1.  unter  VII.  und  VIII.  genannten  Beamten.  30
für  das  Kilometer.
Haben  erweislich  höhere  Reisekosten  als  die  unter  I.  und  II.  festgesetzten  aufgewendet
  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

S.  6.

Für  Geschäfte  am  Wohnorte  des  Beamten  werden  weder  Tagegelder  woch
Reisekosten  gezahlt;  dasselbe  #  von  Geschäften  außerhalb  des  Weznorte  in  geringerer
  Eniferung  als  2  Kilometer  von  demselben.  War  der  Beamte  durch
außergewohch  mstände  Lbenöthigt,  sich  eines  Fuhrwerks  zu  bedienen,  oder
waren  son  gö  nothwendige  Unkosten,  wie  Brücken=  oder  Fährgeld  aufzuwenden,
so  sind  die  Auslagen  zu  erstatten.

Für  einzelne  Ortschaften  kann  durch  den  Verwaltungschef  in  Gemeinschaft
mit  dem  Finanzminister  bestimmt  werden,  daß  den  Beamten  bei  den  außerhalb
des  Dienstgebäudes  vorzunehmenden  Geschäften  die  verauslagten  Fuhrkosten  zu
erstatten  find.  *i

Bei  Berechnung  der  Entfernungen  wird  jedes  angefangene  Kilometer  für
ein  volles  Kilometer  gerechnet.

Bei  Reisen  von  nicht  weniger  als  2  Kilometer,  aber  unter  8  Kilometer,
sind  die  Fuhrkosten  für  8  Kilometer  zu  gewähren.

.  12.

Die  gesetzlichen  und  Verwaltungs-Vorschriften,  welche  für  einzelne  Dienstzweige
  oder  Dienstgeschäfte  bezüglich  der  den  Beamten  aus  der  Staatskasse  zu
ge-