Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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3.  Von  den  Stiftungsrechunngen  werden
zur  Zeit  nur  die  Rechnungen  vom  Jahre  1797
bis  auf  dieses  Jahr,  und  zwar  die  erledigten
unter  Anlage  der  darüber  aufgestellten  Revissonsprotokolle,
  jedoch  ohne  die  Rechnungs-Belege,
  die  unerledigten  aber  mit  ihren
Belegen  dem  geheimen  Zentralrechnungs-Kommissariate
  des  Innern  ausgeantwortet.

Diesenigen  Rechnungen,  welche  bereits  unter
der  Revision  liegen,  müssen  bis  zum  Schluße
des  Monars  Dezember  1807  unfehlbar  erlediget,
  und  wenn  die  Aufunahme  derselben  vor
dem  ersten  Jänner  rgog  nicht  vollzogen  werden
kann,  gleichfalls  dem  geheimen  Zentralrechnungs-Kammissariate
  des  Innern  übergeben
werden.

4.  Die  bei  dem  Kirchen-Administrations-Nath
  in  München  hinterliegenden  Akten  und
Rechnungen  verbleiben  in  der  bisherigen  Geschäfts-Lokalitäc.


s.  Die  Kirchenkonkurrenz=  und  die  Agentie-Kasse
  in  München,  die  Filialstistungs-Kassen
in  Reuburg  und  Bamberg,  und  die  von  den
Stistungekuratelen  selbst  provisorisch  gebildeten
  Kassen  muͤssen  am  ersten  Jaͤnner  1808  zur
Cxtradition  vorbereitet,  und  zu  diesem  Behufe
die  Kasse  Tagbücher  und  die  Manualien  abgeschlossen
  seyn.

Für  die  Stellung  der  Rechnungen  wird
kein  längerer  Zeitcaum  als  bis  zum  15.  Jänner
1808  zugestanden.  Der  Kassebestand  gehe  in
die  Stiftungs-Zentralkasse  über,  und  die
Rechnungen  unterliegen  der  Reviston  des  geheimen
  Zentralrechnungs-Kommissariates  des
Innern.

XII.  Die  im  Dienste  der  Stiftungskurarelen
stehenden  Individnen,  welche  durch  den  sanktionirten
  Personal:  Etat  als  Seiftungsadministratoren
  nicht  ernannt  s'ind,  werden  ihre
sernere  Bestimmung  noch  im  Laufe  dieses
Quartals  erhalten.

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XIII.  Denjenigen  Stiftungs-Administratoren,
  welche  in  ihrer  bisherigen  Bestimmung
als  Staatsdiener  anerkannt  sind,  und  sich  um
die  Stelle  eines  Administrators  nicht  beworben
haben,  wird  die  Verguͤtung  der  Umzugskosten
nach  der  allgemeinen  Dienstes=  Pragmatik  und
bie  Belassung  ihres  Ranges  hiedurch  zugesichert.


XIV.  Die  Ausfertigungen  uͤber  den  Vollzug
des  gegenwärtigen  Rescriptes  werden  in  der
Prorinz  Baiern  dem  General-Landeskommissariate
  in  München  übertragen,  und  dem
Kirchen:  Administrationsrarthe  wird  eine  gesertigte
  Abschrift  von  dem  im  ersten  Arrikel
angeführten  Personal-Etat  zur  Kenneniß  mir
dem  Ausdruck  der  allerhöchsten  Zufriedenheit
mit  den  bisherigen  Diensten  und  mit  dem  Vorbehalte
  einer  anderwärtigen,  diesem  Verdieuste
entsprechenden  Bestimmung  zugestellr.

XV.  Die  General-Kommissariate  haben
für  die  Wahl  der  Amtodiener  bei  den  allgemeinen
  und  besonderen  Seiftungs-Administrarionen
  ein  pflichtmäßiges  Gutachten  unverzüglich
  vorzulegen,  und  dabei  auf  die  quieszirenden
  Gerichtsdiener  den  vorzüglichen  Bedacht
  zu  nehmen.

XVI.  Wir  erwarten  von  dem  Diensteseifer
Unserer  General-Landeskommissariate  eine  eben
so  zweckmäßige,  als  schleunige  Exrekution  des
gegenwärtigen  Rescriptes,  und  ertheilen  denselben
  den  Auftrag,  noch  vor  dem  Ausssuße
dieses  Monats  einen  Anzeige-Bericht  uber  die
wesentlichsten  Resultate  des  Vollzuges  zu
erstatten.  München  den  r.  November  1807.

An

sämtliche  General-Landes-Kommissariate,

und  an  den  Kirchen-Administrationsrath

also  ergangen.
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