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3. Von den Stiftungsrechunngen werden
zur Zeit nur die Rechnungen vom Jahre 1797
bis auf dieses Jahr, und zwar die erledigten
unter Anlage der darüber aufgestellten Revissonsprotokolle,
jedoch ohne die Rechnungs-Belege,
die unerledigten aber mit ihren
Belegen dem geheimen Zentralrechnungs-Kommissariate
des Innern ausgeantwortet.
Diesenigen Rechnungen, welche bereits unter
der Revision liegen, müssen bis zum Schluße
des Monars Dezember 1807 unfehlbar erlediget,
und wenn die Aufunahme derselben vor
dem ersten Jänner rgog nicht vollzogen werden
kann, gleichfalls dem geheimen Zentralrechnungs-Kammissariate
des Innern übergeben
werden.
4. Die bei dem Kirchen-Administrations-Nath
in München hinterliegenden Akten und
Rechnungen verbleiben in der bisherigen Geschäfts-Lokalitäc.
s. Die Kirchenkonkurrenz= und die Agentie-Kasse
in München, die Filialstistungs-Kassen
in Reuburg und Bamberg, und die von den
Stistungekuratelen selbst provisorisch gebildeten
Kassen muͤssen am ersten Jaͤnner 1808 zur
Cxtradition vorbereitet, und zu diesem Behufe
die Kasse Tagbücher und die Manualien abgeschlossen
seyn.
Für die Stellung der Rechnungen wird
kein längerer Zeitcaum als bis zum 15. Jänner
1808 zugestanden. Der Kassebestand gehe in
die Stiftungs-Zentralkasse über, und die
Rechnungen unterliegen der Reviston des geheimen
Zentralrechnungs-Kommissariates des
Innern.
XII. Die im Dienste der Stiftungskurarelen
stehenden Individnen, welche durch den sanktionirten
Personal: Etat als Seiftungsadministratoren
nicht ernannt s'ind, werden ihre
sernere Bestimmung noch im Laufe dieses
Quartals erhalten.
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XIII. Denjenigen Stiftungs-Administratoren,
welche in ihrer bisherigen Bestimmung
als Staatsdiener anerkannt sind, und sich um
die Stelle eines Administrators nicht beworben
haben, wird die Verguͤtung der Umzugskosten
nach der allgemeinen Dienstes= Pragmatik und
bie Belassung ihres Ranges hiedurch zugesichert.
XIV. Die Ausfertigungen uͤber den Vollzug
des gegenwärtigen Rescriptes werden in der
Prorinz Baiern dem General-Landeskommissariate
in München übertragen, und dem
Kirchen: Administrationsrarthe wird eine gesertigte
Abschrift von dem im ersten Arrikel
angeführten Personal-Etat zur Kenneniß mir
dem Ausdruck der allerhöchsten Zufriedenheit
mit den bisherigen Diensten und mit dem Vorbehalte
einer anderwärtigen, diesem Verdieuste
entsprechenden Bestimmung zugestellr.
XV. Die General-Kommissariate haben
für die Wahl der Amtodiener bei den allgemeinen
und besonderen Seiftungs-Administrarionen
ein pflichtmäßiges Gutachten unverzüglich
vorzulegen, und dabei auf die quieszirenden
Gerichtsdiener den vorzüglichen Bedacht
zu nehmen.
XVI. Wir erwarten von dem Diensteseifer
Unserer General-Landeskommissariate eine eben
so zweckmäßige, als schleunige Exrekution des
gegenwärtigen Rescriptes, und ertheilen denselben
den Auftrag, noch vor dem Ausssuße
dieses Monats einen Anzeige-Bericht uber die
wesentlichsten Resultate des Vollzuges zu
erstatten. München den r. November 1807.
An
sämtliche General-Landes-Kommissariate,
und an den Kirchen-Administrationsrath
also ergangen.
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