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der christlichen Kirchen zu helfen, und überhaupt sowohl aus eigener Bewegung
als auf Anregung der Kirchenregierung, in Gemäßheit dieser Ordnung, Alles
zu thun, wosnc die Lankeskiche ebaut und gebessert und die Gesammtkirche
in der Erfüllung ihrer religiösen und sittlichen Aufgabe gefördert werden mag.
Gesetzgebung.
g. 6.
Landeskirchliche Gesetze bedürfen der Zustimmung der Generalfynode und
werden von dem Könige, kraft seines Rechts als Träger des Kirchenregiments,
erlassen. Sie werden Behufs der Beglaubigung von dem Präsidenten des Evan-
gelischen Ober-Kirchenraths gezeichnet.
Die Generalsynode hat das Recht, landeskirchliche Gesetze vorzuschlagen.
Bevor ein von der Generalsynode angenommenes Gesetz dem Könige zur
kirchenregimentlichen Genehmigung vorgelegt wird, ist die Erklärung des Ministers
der geislichen Angelegenheiten darüber herbeizuführen, ob gegen den Erlaß des-
selben von Staatswegen etwas zu erinnern wt7
Ein Kirchengesetz aahät. seine verbindliche Kraft durch die Verkündung in
dem unter Verantwortlichkeit des Evangelischen Ober-Kirchenraths erscheinenden
kirchlichen Gesetz- und Verordnungsblatt. Sie beginnt, sofern in dem Gesetze
kein anderer Anfangstermin bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach dem-
jenigen Tage, an welchem das betreffende Stück des genannten Blattes in
erlin ausgegeben worden ist.
F. 7.
Folgende Gegenstände unterliegen ausschließlich der landeskirchlichen Gesetz-
gebung:
1) die Regelung der kirchlichen Lehrfreiheit;
2) die ordinatorische Verpflichtung der Geistlichen;
3) de zu allgemeinem landeskirchlichen Gebrauche bestimmten agendarischen
o
rmen.
Soll die Einführung agendarischer Normen nur fuͤr einzelne
Provinzialbezirke erfolgen, 6 bedarf es der Zustimmung der betreffenden
Provinzialsynode.
Insofern bestehende agendarische Ordnungen die Verwaltung der
Sakramente betreffen, dürfen sie in den einzelnen Gemeinden nicht
ohne Zustimmung der Gemeindeorgane verändert werden, gleichviel, ob
die Aenderung durch landeskirchliche oder provinzielle Eesetgebung
beschlossen ist.
Durch vorübergehende Verhältnisse bedingte und daher nur zeit-
weilige liturgische Anordnungen werden mit Ermächtigung des Königs
vom Envangelischen Ober-Kirchenrathe getroffen.
Die Zulassung von Katechismuserklärungen, Religionslehrbüchern
und Gesangbüchern erfolgt für den allgemeinen landeskirchlihen
e-