— 137 —
Gebrauch nach ertheilter Billigung der Generalsynode, für den pro-
vinziellen Gebrauch nach ertheilter Billigung der Provinzialsynode,
durch Verfügung des Kirchenregiments. Gegen obligatorische Ein-
führung solcher kirchlicher Bücher steht jeder einzelnen Gemeinde ein
Widerspruchsrecht zu;
4) die Einführung oder Abschaffung allgemeiner kirchlicher Feiertage;
5) Aenderungen der Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. Sep-
tember 1873. und dieser Ordnung, sowie Aenderungen der Kirchen-
verfassung, welche den Grundsatz betreffen, wonach das Kirchenregiment
des Königs durch kollegiale, mit geistlichen und weltlichen Mitgliedern
besetzte Kirchenbehörden auszuüben ist;
6) die Kirchenzucht wegen Berletung allgemeiner Pflichten der Kirchen-
lieder, sowie die Disziplinargewalt über Geistliche und andere Kirchen-
iener. Bis zur anderweiten kirchengesetzlichen Regelung der Digszi-
plinargewalt bei Dienstvergehen der Superintendenten, Geistlichen und
niederen Kirchendiener finden auf das förmliche Disziplinarverfahren,
sowie auf die vorläufige Dernstenthebung gegen dieselben die Bestim-
mungen der &. 22. 23. Nr. 1., 24. 27. 28. 31. bis 45. und 48.
bis 54. des Gesetzes vom 21. Juli 1852. (Gesetz Samml. S. 465.)
mit der Maßgabe Anwendung, daß die in dem genannten Gesetze dem
Disziplinarhaste und den Provinzialbehörden beigelegten Befugnisse von
den Provinzialkonsistorien nach den für das Verfahren bei den Pro-
vinzialbehörden vorgeschriebenen Bestimmungen zu üben sind, die dem
Disziplinarhof beigelegte gutachtliche Thätigkeit fortfällt und die Zu-
sün igkeiten des Ministerial- beziehungsweise Staatsministerial-Ressorts
eem Evangelischen Ober-Kirchenrathe zukommen;
7) die kirchlichen Erfordernisse der Anstellungsfähigkeit und die kirchlichen
Grundsätze über die Besetzung der geistlichen Aemter;
8) die kirchlichen Bedingungen der Trauung.
S S.
Der Kirchenregierung wie der Generalsynode bleibt unbenommen, auch
über andere Gegenstande der kirchlichen Ordnung, deren allgemeine kirchengesetz-
liche Regelun Heilsom erachtet wird, Gesetzesvorschläge zu machen.
Ist deß Regelung erfolgt, so kann weder eine Veränderung derselben noch
deren 1bberlassung an die wrootnialticchliche Ecsetgebung oder an das kirchen-
rezimenkliche erordnungsrecht anders als im Wege der landeskirchlichen Gesetz-
gebung geschehen.
. 9.
Es hängt vom Ermessen der Kirchenregierung ab, über Gesetzesvorschläge,
welche sie der Generalsynode 3n machen beabsichtigt, zuvor die Provinzialsynoden,
beziehungsweise die ausschließlich betheiligten, zu gutachtlicher Aeußerung zu ver-
anlassen. Bei Veränderungen, welche die Liturgie betreffen (§. 7. Nr. 3.)) soll
diese Anhörung der Provinzialsynoden in der Regel geschehen. «
aus-W §.10.