Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Der bewilligte, durch Umlage aufzubringende Betrag wird über die Pro- 
vinzen der Landeskirche nach einem Maßstabe repartirt, welcher vorläufig durch 
Königliche Verordnung aufgestellt, endgültig zwischen der Generalsynode und der 
Kirchenregierung vereinbart wird. 
Die auf die einzelnen Provinzen entfallenden Beträge werden nach den 
in den 72. 73. der Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 10. Sep- 
tember 1873. aufgestellten Normen, für die Provinzen Rheinland und Westfalen 
nach Maßgabe des §. 135. der Kirchenordnung vom 5. März 1835.), einer Unter- 
repartition unterworfen und an die Konsistorialkassen und von diesen an den 
Evangelischen Ober-Kirchenrath abgeführt. 
K. 15. 
Auch die Einkünfte des Kirchenvermögens und der Pfarrpfründen können 
durch ein Kirchengesetz zu Beiträgen für kirchliche Zwecke berangezogen werden. 
Dies ist nur zulässig bei Kirchenkassen, sofern die etatsmäßige Solleinnahme 
derselben die etatsmäßige Sollausgabe um mehr als ein Drittheil der letzteren, 
und wenigstens um dreihundert Mark jährlich, übersteigt, bei Pfarrpfrunden, 
sofern der jährliche Ertrag derselben ausschließlich des Wohnungswerths auf 
mehr als sechstausend Mark sich beläuft. Diese Beiträge dürfen zehn Prozent 
des jährlichen Ueberschusses der Solleinnahme der Kirchenkasse und des über die 
Summe von sechstausend Mark hinausgehenden Pründenertrages nicht über- 
reiten. 
Anträge und Beschwerden. 
K. 16. 
Die Generalsynode kann durch Anträge, welche sie beschließt, das Kirchen- 
regiment in dem ganzen Bereiche seiner Thätigkeit zu den Maßregeln anregen, 
die sie dem lenbe lirhhr een Bedürfniß zanfprechend erachtet. Auf jeden solchen 
Antrag uß ein Bescheid, im Falle der Ablehnung mit den Gründen derselben, 
ertheilt werden. gen 
Behufs Erhaltung der suchengeschlichen Ordnung in den Thätigkeiten der 
Verwaltung steht der Generalsynode auch der Weg der Beschwerde offen. Gegen- 
d derselben sind Verletzungen kirchengesetzlicher Vorschriften durch Verfü ungen 
er Kirchenbehörden, welche im kirchlichen Instanzenwege keine sbhus 3 n en 
haben. Die von der Generalsynode darüber gesschten Beschlüsse gehen an den 
Evangelischen Ober-Kirchenrath zur Prüfung und Bescheidung. 
Wahrung der Einheit der Landeskirche. 
KG. 18. 
Der Generalsynode werden die von den Provin gasshnoden gefaßten Be- 
schlüsse vorgelegt. ge#a die Generalsynode, daß ein Beschluß der Provinzial 
(Fr. 8410) node
	        
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