Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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synode mit der Einheit der evangelischen Landeskirche in Bekenntniß und Union, 
in Kultus und Verfassung nicht vereinbar ist, so ist demselben die kirchenregi- 
mentliche Bestätigung zu versagen. Ist solche bereits ertheilt, so hat die Kirchen- 
regierung ihn außer Kraft zu setzen. 
Verhältniß zu anderen Kirchengemeinschaften. 
KC. 19. 
Die Generalsynode nimmt Kenntniß von den Beziehungen der Landes- 
kirche zu den übrigen Theilen der Deutschen evangelischen Kirche, beschließt über 
die der weiteren Entwickelung ihres Gemeinschaftsbandes dienenden Einrichtungen 
und betheiligt sich durch von ihr gewählte Abgeordnete an etwaigen Vertretungs- 
körpern der Deutschen evangelischen Kirche. 
Zur Theilnahme der Landeskirche an anderen kirchlichen Versammlungen, 
insbesondere denen von internationaler oder interkonfessioneller Art, bedarf es 
der Zustimmung der Generalsynode. 
Wahl des Präsidiums, des Synodalvorstandes und Synodalraths. 
G. 20. 
Die Generalsynode wählt beim Beginne ihrer jedesmaligen Versammlun 
(X. 29.) und für die Dauer derselben ihr Prästdiun, bestehend aus einem Präss 
denten, einem Vizepräsidenten und vier Schriftführern. 
G. 21. 
Am Schlusse jeder ordentlichen Versammlung (§. 24.) wählt die General= 
synode den Synodalvorstand und Synodalrath auf eine Synodalperiode von 
sechs Jahren. Wird die Versammlung geschlossen, bevor diese Wahl statt- 
gesunen. hat, so treten die für die frühere Synodalperiode Gewählten wieder in 
nktion. 
§. 22. 
Der Synodalvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, aus einem Stell- 
vertreter desselben und aus fünf Beisitzern. Für die Beisitzer werden Ersatz- 
männer gewählt, welche bei Verhinderung der ersteren in den Vorstand berufen 
werden. Scheiden bei nicht versammelter Synode sowohl der Vorsitzende als 
sn Stelbertreie aus, so wählen die Beisitzer unter sich für die Restzeit einen 
orsitzenden. 
Der Synodalvorstand tritt außer Funktion, sobald die nächste ordentliche 
Versammlung der Generalsynode ihr Präsidium gewählt hat. 
K. 23. 
Zum Synodalrath wählt die Generalsynode achtzehn Mitglieder, welche 
zusammen mit dem Vorstande den Synodalrath bilden. J 8 
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