Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Kasseler Bahn mit einem Drittel zu betheiligen, welchem ein Zuschlag von 
2 Prozent für allgemeine Verwaltungskosten hinzutritt; es soll ihm jedoch die 
Einrichtung einer besonderen Güterexpedition mit eigenem Personal und getrennten, 
aus der Gemeinschaft auszuscheidenden Büreau= und Bodenräumen, und die 
Anstellung eines oder mehrerer Beamten für den Halle-Kasseler Antheil am 
Stations= und U0eberwachungsdienst gestattet sein, und sollen die hieraus 
erwachsenden Ausgaben den zu repartirenden Gemeinschaftskosten zugeschlagen 
werden. Die Leitung des Fahr= und Rangirdienstes verbleibt innerhalb der 
Lemeinschaftlich benutzten Anlagen während der Dauer der Gemeinschaft den 
eamten der Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft resp. deren 
Rechtsnachfolger. 
Im Falle der Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Anlagen für andere 
Bahnen, als die Halle-Kasseler, Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger und Magde- 
burg-Halberstädter, ist das dafür zu erhebende Entgelt bei Berechnung des vom 
Staate beizusteuernden Drittels von den Gemeinschaftskosten in Abu 5 bringen. 
Ausgenommen hiervon ist der Antheil der Verzinsung des Anlagekapitals, welchen 
die Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft für die ihr einzuräumende Mit- 
benutzung der vorstehend in Alinea 1. bezeichneten gemeinschaftlichen Anlagen zu 
entrichten hat, indem dieser Antheil als Aequivalent für die zinslose Mitbenutzun 
der gleichen Anlagen für Zwecke der Magdeburg-Halberstadter Eisenbahngesell- 
schaft dem Staate als Besitzer der Halle-Kasseler Bahn zufallen soll. 
Beiden kontrahirenden Theilen wird übrigens die Befugniß eingeräumt, 
nach einer zwei Jahre vorher erfolgten Kündigung von dem vorbezeichneten 
Gemeinschaftlichkeitsverhältniß zurückzutreten und die für ihre Rechnung ausge- 
führten Bahnhofsanlagen und angekauften Grundstücke in ausschließlich eigene 
Benutzung zu nehmen, oder sonst zu verwerthen. Hiervon sollen jedoch die 
lediglich dem Personenverkehr dienenden Einrichtungen nebst den Anlagen für 
den Wasser-Ab- und Zufluß bis dahin ausgeschlossen sein, daß über eine ander- 
weite Anordnung dieser Einrichtungen und Anlagen zwischen den betheiligten 
Verwaltungen eine Einigung herbeigeführt sein wird. 
S. 7. 
Die Magdeburg. Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft löst sich auf, 
liberirt die Strecke Norkhausen Rei von den Schuldverbindlichkeiten der 
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft und kündigt zu diesem 
Zwecke die auf dem Unternehmen ruhenden Prioritätsobligationen nach Per- 
fektion dieses Vrrtrages zur Rückzahlung. Sie übernimmt sermer die Abfindun 
der Inhaber von Aktien Litt. B. der G. elschalt, soweit für dieselben durch 
Gesetz vom 12. Januar 1863. Staatszinsgarantie gewährt ist, sowie die Vertre- 
tung des Staates gegen alle Mnsgeüche, welche gegen denselben aus dem mit 
der Auflösung der Gesellschaft hinfällig werdenden Vertrage vom 25. Juni 1862. 
geltend gemacht werden sollten. Dagegen tritt der Staat in die gegenwärtig 
und nach beschlossener Auflösung bestehenden Verpflichtungen der * deburg- 
Föthen Halle Leipfiger Eisenbahngesellschaft gegen die Verwaltung des Ghörigiuch 
Prinzlichen Fami ienfideikommisses als Besitzerin von nicht garantirten Stamm- 
aktien Litt. B. (810,000 Thlr.) ein. » 
(Nr. 8414) Hin-
	        
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