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ß. 2.
Die Verwaltung und der Betrieb der Bahn geschieht lediglich für Rechnung
und Gefahr der Halle-Sorau--Gubener Eisenbahngesellschaft.
Die von dem Staate mit der Verwaltung betraute Königliche Behörde
vertritt die Gesellschaft nach innen und außen und bildet den Vorstand der-
selben mit allen Befugnissen, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesell-
schaft zustehen, und ehne andere Beschränkungen, als in diesem Vertrage fest-
gesetzt sind.
Die Verwaltung geschieht nach Maßgabe der der Gesellschaft ertheilten
Alerhöchsten Konzessionen und der von dem Handelsminister desfalls ergehenden
Vorschriften.
Die mit der Verwaltung betraute Königliche Behörde hat die bis zur
Uebernahme der Verwaltung von der Gesellschaft durch deren vorherige Ver-
waltungsorgane statutgemäß eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere auch
die mit Beamten der Verwaltung abgeschlossenen Verträge zu beachten und die
der Gesellschaft hieraus erwachsenen Geldverbindlichkeiten aus dem Gesellschafts-
sonds zu berichtigen.
Eoweir diese Verpflichtungen zu ihrer Perfektion der staatlichen Geneh-
migung bedurften, wird durch Vorstegendes — sowie im Falle der käuflichen
Uebernahme der Bahn durch die Bestimmungen des §. 10. dieses Vertrages —
keinerlei Verpflichtung der Staatsregierung sr Ertheilung dieser Genehmigung
übernommen. Oies gilt insbesondere bezüglich des zwischen der Halle-Sorau-
Gubener Ei sig sfan und der Berliner Handelsgesellschaft am 8. Sep-
tember 1874. abgeschlossenen Vertrages.
K. 3.
Wird mit der Verwaltung des Halle-Sorau-Gubener Bahmunternehmens
eine bestehende Königliche Eisenbahndirektion betraut, so wird die letztere über
ersteres zwar getrennte Rechnung führen es sollen aber dann die Kosten der
allgemeinen Verwaltung auf die Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn und die der
betreffenden Direktion sonst unterstellten Bahnen nach deren Kilometerzahl ver-
theilt werden. 4
Die mit der Verwaltung betraute Köntliche Eisenbahndirektion hat mit
dem Verwaltungsrathe, welcher für die Folge als Aufsichtsrath fungirt, über alle
wichtigen Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere über die Beschaffung der
Mittel zur etwaigen Erweiterung oder besseren Ausrüstung des Unternehmens,
über Bemessung der dem Reserve= und Erneuerungsfonds zu überweisenden
Summen, über Feststellung und Abänderung der Tarife, sowie über Festsetzung
der Dividenden in Berathung zu treten und im Falle der Meinungsverschieden-
heit die alsdann maßgebende Entscheidung des Ministers für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten einzuholen.
Dem Auffi keratte wird über den Betrieb des Unternehmens in der ersten
Hälfte des auf das betreffende Betriebsjahr folgenden Jahres die Betriebs-
rech-