Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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(Nr.  8428.)  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  und
einige  Abänderungen  des  Gesetzes  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  vom
30.  Mai  1820.  Vom  3.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  foldgt:
K  I.

Wer  außerhalb  seines  Wohnortes,  ohne  Begründung  einer  gewerblichen
Niederlassung  und  ohne  vorgängige  Bestellung,  in  eigener  Person

1)  Waaren  irgend  einer  Art,  mit  Ausschluß  der  selbstgewonnenen  Erzeugnisse
  der  Land-  und  Forstwirthschaft,  des  Garten=  und  Obstbaues,  der
Jagd  und  des  Fischfanges,  feilbieten,

2)  Waaren  irgend  einer  Art  bei  anderen  Personen,  als  bei  Kaufleuten,
oder  an  anderen  Orten,  als  in  offenen  Verkaufsstellen  zum  Wiederverkauf
  ankaufen,

3)  Waarenbestellungen  aufsuchen,

4)  gewerbliche  oder  künstlerische  Leistungen  oder  Schaustellungen,  bei
Esccher  ein  höheres  wissenschaftliches  oder  Kunstinteresse  nicht  obwaltet,
eilbieten

will,  unterliegt  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen.
§.  2.

Der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  nicht  unterworfen  sind:

1)  Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Personen,  welche  ein  stehendes
Gewerbe  betreiben,  sowie  die  in  deren  Diensten  stehenden  Reisenden,
welche  außerhalb  des  Ortes  ihrer  gewerblichen  Niederlassung,  beziehungsweise
  der  gewerblichen  Niederlassung  ihrer  Geschäftsherren,

a)  Waarenbestellungen  suchen,  wenn  sie  von  den  Waaren,  auf  welche
sie  Bestellungen  suchen,  nur  Proben  oder  Muster  mit  sich  führen,

b)  Waaren  aufkaufen,  wenn  sie  die  aufgekauften  Waaren  nur  Behufs
deren  Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte  mit  sich  führen;

2)  Diejenigen,  welche  ausschließlich  im  Meß-  und  Marktverkehr  die  im
§S.  1.  unter  1.  bis  3.  bezeichneten  Arten  des  Gewerbebetriebes  ausüben;

3)  Diejenigen,  welche  selbstgewonnene  Waaren,  hinsichtlich  deren  dies  nach
Landesgebrauch  hergebracht.  ist,  zu  Wasser  verfahren  und  vom  Fahrzeuge
  aus  feilbieten;

4)  Gewerbetreibende,  welche  außerhalb  ihres  Wohnortes  bei  öffentlichen
Festen,  Truppenzus  ziehungen  und  anderen  außergewöhnlichen
Gelegenheiten  solche  Waaren,  hinsichtlich  deren  dies  von  den  zuständigen
  Behörden  gestattet  ist,  feilbieten;

5)  Gewerbetreibende,  welche  in  nicht  größerer  Entfernung  als  15  Kilometer
  vom  Wohnorte  »

mk.8428.)  369  a)  selbst-Gegenstand

  der  Besteuerung.


Ausnahmen.