Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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a)  selbstverfertigte  Waaren,  welche  zu  den  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs
  gehören,  feilbieten,

b)  gewerbliche  Leistungen,  hinsichtlich  deren  dies  nach  Landesgebrauch
Hergebracht  ist,  anbieten,

c)  das  Musikergewerbe  ausüben;

6)  Gewerbetreibende,  welche  außerhalb  ihres  Wohnortes,  aber  innerhalb
des  Gemeindebezirks  und  der  etwa  durch  besondere  Anordnung  der
Regierung  dem  Gemeindebezirk  des  Wohnortes  in  dieser  Hinsicht  gleichgestellten
  nächsten  Umgebung  desselben  Waaren  aufkaufen,  Waaren
oder  Leistungen  feilbieten,  oder  Waarenbestellungen  suchen.

F.  3.
Oewerbebetrieb  der  In  Betreff  der  Anzehört  en  außerdeutscher  Staaten,  welche  weder  ihren
üsländer.  liche  Niederlassung  in  einem  deutschen  Staate  haben,

Wohnsitz  noch  eine  gewer
treten,  es  nicht  durch  Verträge  oder  Vereinbarungen  oder  durch  Anordnungen
des  Fmanzministers  anderweite  Gstsegungen  getroffen  sind,  nachstehende  besondere
Bestimmungen  ein:

1)  Dieselben  sind  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  auch
dann  unterworfen)  wenn  sie  selbstgewonnene  Erzeugnisse  der  Land-  un
Feorswichschalt  )  des  Garten-  und  Obstbaues,  der  IagS  und  des  Fisch-Fanges
  r  .  von#inzig=  Bestellung  in  eigener  Person  feilbieten  wollen

.  1.  Nr.  1.).

2)  Die  Bestimmungen  des  8.  2.  finden  auf  dieselben  und  auf  die  in  ihren
Diensten  stehenden  Reisenden,  welche  für  deren  im  Auslande  betriebenes
Geschäft  Waaren  aufkaufen  oder  Waarenbestellungen  suchen  (§.  2.
Nr.  1.),  keine  Anwendung.

3)  Aller  Handel  (Verkauf  und  Ankauf  von  Waaren  und  Suchen  von
Waarenbestellungen)  der  Ausländer  auf  Messen  und  Jahrmärkten  bleibt
von  der  Gewerbesteuer  frei.

4)  Desgleichen  ist  ihnen  das  Feilbieten  von  Verzehrungsgegenständen,
richn  den  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs  gehören,  und
der  arenankauf  auf  Wochenmärkten  gewerbesteuerfrei  gestattet.

5)  Die  Regierungen  sind  ferner  ermächtigt,  ihnen  das  Feilbieten  solcher
selbstgewonnenen  Erzeugnisse  und  selbstverfertigten  Waaren,  welche  zu
den  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs  gehören,  im  Umherziehen
innerhalb  eines  näher  zu  bestimmenden,  nicht  über  fünfzehn  Kilometer
von  der  Grenze  zu  erstreckenden  Bezirks  gewerbesteuerfrei  zu  gestatten.

S.  4.
Vesteuerung  als  Die  im  +.  2.  aufgeführten,  sowie  alle  anderen  der  Steuer  vom  Gewerbesebender
  Gewerte,  betriebe  im  Umherziehen  nicht  unterliegenden  Arten  der  Ausübung  des  Gewerbe-«
  betriebes  außerhalb  des  Wehnortes  und  ohne  Begründung  einer  gewerblichen
Niederlassung  werden  hinsichtlich  der  Besteuerung  der  Preußischen  und  der  einem
anderen  Deutschen  Staate  angehörigen  Gewerbetreibenden,  sowie  derjenigen  ausländischen
  Gewerbetreibenden  .  3.))  welche  ihren  Wohnsitz  oder  eine  gewerbliche
ie-