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Die Aufbringung erfolgt, soweit nicht durch Verhandlung mit dem Kirchen-
vorstande anderweite Mittel zur Verfügung gestellt werden, durch Zahlung der
Parochial-Kirchenkasse, soweit diese dazu ausreicht, und wenn nicht im Falle
der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder theuiwels für sie einzutreten haben, sonst
durch Leistungen der Kirchengemeinde.
G. 4.
Soweit der Zuschuß zur Verbesserung des Einkommens der Pfarrstelle auf
1800 Mark erforderlich ist, wird derselbe sofort der Pfarrstelle beigelegt. Der
weitere Zuschuß ist dem Inhaber der Pfarrstelle erst, nachdem dieser das zehnte
Dienstjahr nach den Bestimmungen der Emeritirungsordnung vom 16. Juli 1873.
G. 6.) vollendet hat und nur insoweit zu zahlen, als sein persönliches Dienst-
einkommen dadurch nicht über den Betrag von 2400 Mark bei freier Wohnung
binauskommt. Zulagen, welche dazu bestimmt sind, eine über das letztgenannte
Diensteinkommen hinausgehende Verbesserung gewähren, werden dabei jedoch
nicht eingerechnet. Der hiernach verfügbar bleibende Zuschußbetrag wird unter
Zuwachs der aufkommenden Zinsen zu einem besonderen Pfarrkapitale angesammelt.
Sobald letzteres eine solche Höhe erreicht hat, daß aus den davon aufkommenden
Zinsen die erforderte Verbeserung des Einkommens dauernd gedeckt wird, tritt
jeder Inhaber der Pfarrstelle ohne Rücksicht auf sein Dienstalter in den Genuß
des Pfarrkapitals ein. Von demselben Zeitpunkte ab fällt der der Kirchen-
gemeeinde nach F. 3. auferlegte Zuschuß 5 soweit derselbe nicht etwa zur Auf-
esserung des Einkommens bis auf 1800 Mark erforderlich bleibt.
S. 5.
Die auf Grund der vorstebenden Bestimmungen abzugebenden Verfügungen
und Entscheidungen stehen den Provinzialkonsistorien, auf erhobene Berufung
dem Landeskonsistorium zu.
Ueber das Verhältniß, nach welchem vereinigte Kirchengemeinden zu dem
Verbesserungszuschusse beizutragen haben, entscheiden, wenn eine Vereinbarun
wwischen den betheiligten Kirchenvorständen nicht erreicht wird, die Provinzial-
onsistorien nur nach Anhörung des Ausschusses der Bezirkssynode, das Landes-
konsistorium nur nach Anhörung des Ausschusses der Landessynode.
S. 6.
Das Landeskonsistorium wird mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. ç
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1876.
(. S.) Wilhelm.
Falk.
(Nr. 8438.)