Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 276 — 
Die Aufbringung erfolgt, soweit nicht durch Verhandlung mit dem Kirchen- 
vorstande anderweite Mittel zur Verfügung gestellt werden, durch Zahlung der 
Parochial-Kirchenkasse, soweit diese dazu ausreicht, und wenn nicht im Falle 
der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder theuiwels für sie einzutreten haben, sonst 
durch Leistungen der Kirchengemeinde. 
G. 4. 
Soweit der Zuschuß zur Verbesserung des Einkommens der Pfarrstelle auf 
1800 Mark erforderlich ist, wird derselbe sofort der Pfarrstelle beigelegt. Der 
weitere Zuschuß ist dem Inhaber der Pfarrstelle erst, nachdem dieser das zehnte 
Dienstjahr nach den Bestimmungen der Emeritirungsordnung vom 16. Juli 1873. 
G. 6.) vollendet hat und nur insoweit zu zahlen, als sein persönliches Dienst- 
einkommen dadurch nicht über den Betrag von 2400 Mark bei freier Wohnung 
binauskommt. Zulagen, welche dazu bestimmt sind, eine über das letztgenannte 
Diensteinkommen hinausgehende Verbesserung gewähren, werden dabei jedoch 
nicht eingerechnet. Der hiernach verfügbar bleibende Zuschußbetrag wird unter 
Zuwachs der aufkommenden Zinsen zu einem besonderen Pfarrkapitale angesammelt. 
Sobald letzteres eine solche Höhe erreicht hat, daß aus den davon aufkommenden 
Zinsen die erforderte Verbeserung des Einkommens dauernd gedeckt wird, tritt 
jeder Inhaber der Pfarrstelle ohne Rücksicht auf sein Dienstalter in den Genuß 
des Pfarrkapitals ein. Von demselben Zeitpunkte ab fällt der der Kirchen- 
gemeeinde nach F. 3. auferlegte Zuschuß 5 soweit derselbe nicht etwa zur Auf- 
esserung des Einkommens bis auf 1800 Mark erforderlich bleibt. 
S. 5. 
Die auf Grund der vorstebenden Bestimmungen abzugebenden Verfügungen 
und Entscheidungen stehen den Provinzialkonsistorien, auf erhobene Berufung 
dem Landeskonsistorium zu. 
Ueber das Verhältniß, nach welchem vereinigte Kirchengemeinden zu dem 
Verbesserungszuschusse beizutragen haben, entscheiden, wenn eine Vereinbarun 
wwischen den betheiligten Kirchenvorständen nicht erreicht wird, die Provinzial- 
onsistorien nur nach Anhörung des Ausschusses der Bezirkssynode, das Landes- 
konsistorium nur nach Anhörung des Ausschusses der Landessynode. 
S. 6. 
Das Landeskonsistorium wird mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. ç 
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1876. 
(. S.) Wilhelm. 
Falk. 
  
(Nr. 8438.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.