Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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(Nr.  8438.)  Kirchengesetz,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  vom  22.  Dezember  1870.,  betreffend
  die  Wahlen  der  Pfarrer  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannover.  Vom  5.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c2
verordnen  in  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  22.  Dezember  1870.,  betreffend
die  Wahlen  der  Pfarrer  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover,  mit  Zustimmung  der  Landessynode,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Vorschrift  des  §.  5.  Nr.  3.  des  Gesetzes,  wonach  auf  Pfarrstellen  von
mehr  als  800  Thalern  Nhresertrag  nur  solche  gewählt  werden  dürfen,  welche
das  35|te  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  soll  fortan  nur  für  Pfarrstellen  von  mehr
als  2700  Mark  Jahresertrag  gelten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  5.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Falk.

 

Or.  8138—8439)  (Fr.  8439)