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(Nr. 8438.) Kirchengesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 1870., betreffend
die Wahlen der Pfarrer in der evangelisch lutherischen Kirche der
Provinz Hannover. Vom 5. Juli 1876.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c2
verordnen in Abänderung des Kirchengesetzes vom 22. Dezember 1870., betreffend
die Wahlen der Pfarrer in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz
Hannover, mit Zustimmung der Landessynode, was folgt:
Einziger Artikel.
Die Vorschrift des §. 5. Nr. 3. des Gesetzes, wonach auf Pfarrstellen von
mehr als 800 Thalern Nhresertrag nur solche gewählt werden dürfen, welche
das 35|te Lebensjahr zurückgelegt haben, soll fortan nur für Pfarrstellen von mehr
als 2700 Mark Jahresertrag gelten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 5. Juli 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Falk.
Or. 8138—8439) (Fr. 8439)