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der Mutter eingegangen sind, sofern nicht von den zuständigen Organen
erkannt wird, daß die Einwilligung aus sittlich unzureichenden Grunden
versagt wird;
3) der Ehen Geschiedener, wenn deren Schließung von den zuständigen
Organen auf dem Grunde des Wortes Gottes nach gemeiner Auslegung
der evangelischen Kirchen als fündhaft erklärt wird)
4) der Ehen solcher Personen, welchen als Verächtern des christlichen
Glaubens oder wegen lasterhaften Wandels oder wegen verschuldeter
Scheidung der früheren Ehe oder wegen ihres Verheltens bezüglich
der Eingehung der Ehe der Segen der Trauung ohne Aergern nicht
ertheilt werden kann.
+. 5.
Der Geistliche, bei welchem die Trauung nachsesacht wird) ist verpflichtet,
die Entscheidung darüber, ob eine Ehe vorliegt, deren Trauung nach F. 4.
unstatthaft sein würde, herbeizuführen, wenn eine der zur Trauung 4% meldenden
Personen bereits früher in einer richterlich geschiedenen Ehe gestanden hat, falls
entweder
1) die Scheidung aus anderen Gründen als Ehebruch oder böslicher Verlassung
erfolgt ist und der andere Theil noch lebt, auch sich nicht
wieder verheirathet hat, oder
2) die Scheidung nach Inhalt des Scheidungsurtheils durch ihr Verschulden
herbeigeführt ist, vorausgesetzt, "Prl seit der Rechtskraft des
Scheldungsurtheils drei Jahre noch nicht verflossen sind.
Im Uebrigen kann die Entscheidung, ob einer der Fälle des §. 4. vorliegt,
sowohl von dem Geistlichen, bei welchem die Trauung nachgesucht wird, als
auch von den Eheleuten, von welchen sie nachgesucht wird, beantragt werden.
*ie,
Die Kirchenglieder sind kirchlich verpflichtet, der Eingehung von Ehen,
deren Trauung unstatthaft ist, sich zu enthalten und in die eheliche Lebensgemeinschaft
erst nach vollzogener Trauung einzutreten.
S. 7.
Der Eingebung solcher Ehen, deren Trauung nach . 4. unstatthaft ist,
und der Verabsäumung recheitiger Veranlassung der Trauung entgegenzuwirken,
hat zunächst der Pfarrer alle Mittel seines geistlichen Amtes sorgsam zu gerauchen.
Derselbe wird dabei zu seiner Unterstutzung den Kirchenvorstand,
sobald er es für zweckdienlich erkennt, heranziehen und insbesondere alle Fälle,
in denen er für 0 allein vergeblich Abhülfe versucht hat, dem Kirchenvorstande
vortragen, um nach Besprechung mit demselben dessen Mitwirkung oder die
Mitwirkung einzelner Klrchenworsteger oder auch sonstiger Gemeindeglieder in
(Nr. 8439.) An-