Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

—  279  —

der  Mutter  eingegangen  sind,  sofern  nicht  von  den  zuständigen  Organen
erkannt  wird,  daß  die  Einwilligung  aus  sittlich  unzureichenden  Grunden
versagt  wird;

3)  der  Ehen  Geschiedener,  wenn  deren  Schließung  von  den  zuständigen
Organen  auf  dem  Grunde  des  Wortes  Gottes  nach  gemeiner  Auslegung
  der  evangelischen  Kirchen  als  fündhaft  erklärt  wird)

4)  der  Ehen  solcher  Personen,  welchen  als  Verächtern  des  christlichen
Glaubens  oder  wegen  lasterhaften  Wandels  oder  wegen  verschuldeter
Scheidung  der  früheren  Ehe  oder  wegen  ihres  Verheltens  bezüglich
der  Eingehung  der  Ehe  der  Segen  der  Trauung  ohne  Aergern  nicht
ertheilt  werden  kann.

+.  5.
Der  Geistliche,  bei  welchem  die  Trauung  nachsesacht  wird)  ist  verpflichtet,
die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  Ehe  vorliegt,  deren  Trauung  nach  F.  4.
unstatthaft  sein  würde,  herbeizuführen,  wenn  eine  der  zur  Trauung  4%  meldenden
Personen  bereits  früher  in  einer  richterlich  geschiedenen  Ehe  gestanden  hat,  falls
entweder
1)  die  Scheidung  aus  anderen  Gründen  als  Ehebruch  oder  böslicher  Verlassung
  erfolgt  ist  und  der  andere  Theil  noch  lebt,  auch  sich  nicht
wieder  verheirathet  hat,  oder
2)  die  Scheidung  nach  Inhalt  des  Scheidungsurtheils  durch  ihr  Verschulden
  herbeigeführt  ist,  vorausgesetzt,  "Prl  seit  der  Rechtskraft  des
Scheldungsurtheils  drei  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind.
Im  Uebrigen  kann  die  Entscheidung,  ob  einer  der  Fälle  des  §.  4.  vorliegt,
sowohl  von  dem  Geistlichen,  bei  welchem  die  Trauung  nachgesucht  wird,  als
auch  von  den  Eheleuten,  von  welchen  sie  nachgesucht  wird,  beantragt  werden.

*ie,
Die  Kirchenglieder  sind  kirchlich  verpflichtet,  der  Eingehung  von  Ehen,
deren  Trauung  unstatthaft  ist,  sich  zu  enthalten  und  in  die  eheliche  Lebensgemeinschaft
  erst  nach  vollzogener  Trauung  einzutreten.

S.  7.

Der  Eingebung  solcher  Ehen,  deren  Trauung  nach  .  4.  unstatthaft  ist,
und  der  Verabsäumung  recheitiger  Veranlassung  der  Trauung  entgegenzuwirken,
hat  zunächst  der  Pfarrer  alle  Mittel  seines  geistlichen  Amtes  sorgsam  zu  gerauchen.
  Derselbe  wird  dabei  zu  seiner  Unterstutzung  den  Kirchenvorstand,
sobald  er  es  für  zweckdienlich  erkennt,  heranziehen  und  insbesondere  alle  Fälle,
in  denen  er  für  0  allein  vergeblich  Abhülfe  versucht  hat,  dem  Kirchenvorstande
vortragen,  um  nach  Besprechung  mit  demselben  dessen  Mitwirkung  oder  die
Mitwirkung  einzelner  Klrchenworsteger  oder  auch  sonstiger  Gemeindeglieder  in

(Nr.  8439.)  An-