Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staagten. 
  
Nr. 21. — 
  
Jnhalt: Geseh, betreffend die Beseitigung einzelner kirchlicher Abgaben und Ceistungen für Schul-, Kommunal. 
und Armenzwecke, S. 266. — Geseh, betreffend die Veränderung der Grenzen einiger Kreise in den 
Provinzen Dreußen, Pommern, Schlesien und Sachsen, S. a8s. — Geseh, betreffend die Deckung der 
für die Weiterführung und Vollendung des Baues der Bebra-Friedländer Eisenbahn erforderlichen 
Geldmittel, S. 268. — Gesegh, betreffend die Veranlagung und Erhebung der direkten Staatssteuern 
nach dem Etatsjahre, S. 368. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. burch 
die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., G. 291. 
  
(r. 8440.) Gesetz, betreffend die Beseitigung einzelner kirchlicher Abgaben und Leistungen 
für Schul-, Kommunal- und Armenzwecke. Vom 4. Juli 1876. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
—- mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
F. 1. 
In den vormals Königlich Sächfischen Landestheilen wird die durch das 
Reskript vom 16. Juli 1813. — III. Fortsetzung des Codicis Augustei 1. Ab- 
theilung S. 87. — für Schuwece angeordnete Abgabe von Trauungen, sowie 
die daselbst vorgeschriebene Kollekte mit dem Tage der Verkündung dieses Ge- 
setzes aufgehoben. 
K. 2. 
Die anderweit von Taufen, Trauungen und kirchlichen Begräbnissen für 
Schul-, Kommunal- und Armenzwecke zu entrichtenden Abgaben, sowie die auf 
den # 4. 5. 13. und 17. der Brincipia regulativa vom 30. Juli 1736. be- 
ruhenden Verpflichtungen kommen vom 1. Januar 1877. in Wegfall. 
K. 3. 
Lehrer, welche auf den Ertrag der aufgehobenen Abgaben einen Anspruch 
haben, find von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten nach dem Echs 
jährigen Durchschnitte der Einnahme zu entschädigen. 
Jahrgang 1876. (Nr. 8440—8441,) 42 Ur- 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1876.
	        
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