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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staagten.
Nr. 21. —
Jnhalt: Geseh, betreffend die Beseitigung einzelner kirchlicher Abgaben und Ceistungen für Schul-, Kommunal.
und Armenzwecke, S. 266. — Geseh, betreffend die Veränderung der Grenzen einiger Kreise in den
Provinzen Dreußen, Pommern, Schlesien und Sachsen, S. a8s. — Geseh, betreffend die Deckung der
für die Weiterführung und Vollendung des Baues der Bebra-Friedländer Eisenbahn erforderlichen
Geldmittel, S. 268. — Gesegh, betreffend die Veranlagung und Erhebung der direkten Staatssteuern
nach dem Etatsjahre, S. 368. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. burch
die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., G. 291.
(r. 8440.) Gesetz, betreffend die Beseitigung einzelner kirchlicher Abgaben und Leistungen
für Schul-, Kommunal- und Armenzwecke. Vom 4. Juli 1876.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
—- mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
F. 1.
In den vormals Königlich Sächfischen Landestheilen wird die durch das
Reskript vom 16. Juli 1813. — III. Fortsetzung des Codicis Augustei 1. Ab-
theilung S. 87. — für Schuwece angeordnete Abgabe von Trauungen, sowie
die daselbst vorgeschriebene Kollekte mit dem Tage der Verkündung dieses Ge-
setzes aufgehoben.
K. 2.
Die anderweit von Taufen, Trauungen und kirchlichen Begräbnissen für
Schul-, Kommunal- und Armenzwecke zu entrichtenden Abgaben, sowie die auf
den # 4. 5. 13. und 17. der Brincipia regulativa vom 30. Juli 1736. be-
ruhenden Verpflichtungen kommen vom 1. Januar 1877. in Wegfall.
K. 3.
Lehrer, welche auf den Ertrag der aufgehobenen Abgaben einen Anspruch
haben, find von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten nach dem Echs
jährigen Durchschnitte der Einnahme zu entschädigen.
Jahrgang 1876. (Nr. 8440—8441,) 42 Ur-
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1876.