Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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G. 9. 
Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Stadtausschusses muß zum Richter- 
amt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein. 
K. 10. 
Der Kreisausschuß des Stadtkreises Magdeburg besteht fortan aus dem 
Oberbürgermeister der Stadt Magdeburg, in Behinderungsfällen dessen gesetzlichen 
Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs Mitgliedern, welche von dem Kreis- 
tage aus der Zahl der Mitglieder der Magistrate der drei zum Stadtkreis Magde- 
burg gehörigen Städte gewählt werden. 
K. 11. 
Die Mitglieder des Kreis= (Stadt.) Ausschusses können aus Gründen, 
welche die Enfemung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (F. 2. des 
Gesetzes vom 21. Juli 1852., betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen 
Beamten, Gesetz Samml. S. 465.)) im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer 
Stellen enthoben werden. 
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes 
mit folgenden Maßgaben. 
Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungs- 
kommissars und des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Regie- 
rungspräsidenten. 
Die entscheidende Behörde ist in erster Instanz das Bezirksverwaltungs- 
gericht und in der Berufungsinstanz das Oberverwaltungsgericht, welches im 
mündlichen Verfahren verhenßet. 
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die Berufungsinstanz wird von dem 
Minister des Innern ernannt. 
Das Verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung 
nur durch das Bezirksverwaltungsgericht eingestellt werden. 
Das Gutachten des Disziplinarhofes ist nicht einzuholen. 
K. 12. 
Wo das Gesetz von der Entscheidung in streitigen Verwaltungssachen oder 
von der Erledigung einer Angelegenheit im Streitverfahren oder durch End- 
urtheil oder von der Klage bei dem Kreis= (Stadt.) Ausschusse spricht, verfährt 
der Kreis= (Stadt-) Ausschuß als Verwaltungsgericht nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 3. Juli 1875., betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte 2c. (Gesetz- 
Samml. S. 375.). 
K. 13. 
Ist in einer streitigen Verwaltungssache die Kreiskorporation als solche 
Partei so wird von dem vorgesetzten Bezirksverwaltungsgerichte, und wenn ein 
tadtkreis Partei ist, von dem Oberberwaltungsgerichte ein anderer Kreis= oder 
Stadtausschuß mit der Entscheidung der Sache eauftrag 
Mr. 8446. 4 +. 14.
	        
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