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durch welche der Amtsverband mit einem Schuldenbestande belastet, oder der
bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde. Ohne diese Ge-
nehmigung find die bezeichneten Rechtsgeschäfte nichtig.
is zum Erlaß einer Landgemeinde-Ordnung ist zur Aufnahme von An-
leihen durch den Amtsausschuß die Zustimmung sämmtlicher zu dem Amtsbezirke
gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke nothwendig.
Die Beschwerde findet nur gegen die Versagung der Genehmigung statt.
S. 54.
Der Kreisausschuß beschließt über die Anordnung der Stellvertretung von
Amtsvorsthern nach Maßgabe der Absätze 4. 5. und 6. des F. 57. der Kreis-
ordnung.
m Falle des Absatzes 4. findet die Beschwerde an den Provinzialrath
statt, in den Fällen der Absätze 5. und 6. ist der Beschluß des Kreisausschusses
endgültig.
. 55.
Der Kreisausschuß bestimmt endgiliig denjenigen Amtsvorsteher beziehungs-
weise Bürgermeister, welcher die in Bezug auf die öffentlichen Wege nothwen-
digen Anordnungen zu treffen hat, wenn die Betheiligten verschiedenen Amts-
bezirten beziehungsweise Amts- und Stadtbezirken angehören (F. 61. Absatz 3.
a. a. O.).
Diese Bestimmung findet gleichmäßig Anwendung auf die in Vorfluths—
und anderen polizeilichen Angelegenheiten zu treffenden Anordnungen.
K. 56.
Der Kreisausschuß beschließt über die Festsetzung der Amtsunkostenentschä-
digung der Antevecshher und der Remuneration der kommissarischen Amtsvor-
steher (F. 69. a. a. O.).
ch egen den Beschluß des Kreisausschusses steht innerhalb einundzwanzig
Tagen den Betheiligten der Antrag auf mündliche Verhandlung im Streitver-
fahren zu.
S. 57.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes:
1) §F. 43. Nr. 3. über die Regulirung von Jahlungsmodalitäten,
2) 94. Absatz 1. und 2. über die bestrittene Ordnungsmäßigkeit der
ahlen,
3) §&. 49. über die Theilnahme an den Gemeindelasten,
4) §. 50. über die Abnahme von Rechnungen und über Defekte,
5) §F. 51. über die Unterlassung gesetzlicher Leistungen
finden auf die Amtsverbände entsprechende Anwendung.
Der der Klage in den Fällen zu 2. und 3. vorhergehende Bescheid ist von
dem Mmmt8cvssschuss zu ertheilen. P
(Tr. 8446.) . 58.