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. 58.
Der Kreisausschuß beschließt endgültig über die Ergänzung der vom Amts-
ausschusse versagten Zustimmung zum Krafft von Orts- und Amtspolizei-Verord-
nungen (#. 62. der Kreisordnung).
. 59.
Der Kreisausschuß beschließt über Beschwerden gegen Verfügungen der
Amtsvorsteher in nichtpolizeilichen Angelegenheiten.
C. Aufsicht über die Landgemeinden, Gutsbezirke und Amtsverbände.
. 60.
Die Aufsicht über die K langelegenheiten der Amtsverbände, der
ländlichen Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke steht, vorbehaltlich der be-
sonderen Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen, dem Kreisausschusse, in
höherer Instanz dem Bezirksrathe zu.
S. 61.
Auf die Dienstvergehen der Amtsvorsteher, der Gemeindevorsteher, Schöffen
und Gutsvorsteher, sowie der sonstigen Beamten der Landgemeinden und Amts-
verbände finden die Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852. mit folgenden
Maßgaben Anwendung:
1) Gegen die Gemeindevorsteher, Schöffen und Gutsvorsteher, sowie gegen
die sonstigen Beamten der Landgemeinden und Amtsverbände steht die
Befugniß, Ordnungsstrafen zu verhängen, dem Landrathe und im
Umfange des den Provmnzialgehörten beigelegten Ordnungsstrafrechts
dem Regierungspräsidenten zu.
2) Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amtsvorsteher
beschließt im Umfange des den Pewwingultch#hden beigelegten Ord-
nungsstrafrechts der Kreisausschuß und im Umfange des dem Minister
beigelegten Ordnungsstrafrechts der Vorsitzende des Bezirksrathes.
Dem Landrathe steht das Recht zur Verhängung von Ordnungs-
strafen gegen die Amtswvorsteher nicht zu.
3) Gegen die Verfügung des Landraths oder den Beschluß des Kreis-
ausschusses findet innerhalb einundzwanzig Tagen die Klage bei dem
Bezirksverwaltungsgerichte, gegen die Verfü ung des Regierungs-=
äsidenten beziehungsweise des Vorsitzenden des Bezirksrathes in gleicher
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
4) In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren wird
die Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Landrathe oder von
dem Re ierungspräsdenten verfügt und von denselben der Untersuchungs-
kommiser und der Vertreter der Staatsanwaltschaft ernannt.
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Kreisausschuß.
Gegen die Entscheidung desselben findet innerhalb der gesetzlichen Fristen
(8§. 42. ff. a. a. O.) die Berufung an das Bezirksverwaltungsgericht statt, welches
im