Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Zur  Ausführung  ihrer  Rechte  können  der  Kreistag,  der  Kreisausschuß
beziehungsweise  die  betreffende  Kreiskommission  einen  besonderen  Vertreter  wählen.

C.  70.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Kreisbeamten  G.  134.  Nr.  3.  der  Kreisordnung)
  finden  die  Vorschriften  des  §.  61.  Nr.  2.  bis  4.  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  das  Recht  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  auch  dem
Landrathe  zusteht.

KS.  71.

Die  Aufsicht  des  Staats  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Landkreise  und  des  Stadtkreises  Magdeburg  wird  unter  der  in  diesem  Gesetze
geordneten  Mitwirkung  des  Bezirksrathes  bezielum  sweise  Provinzialrathes  von  dem
Regierungspräsidenten,  in  häerer  Instanz  von  dem  Oberpräsidenten  geübt.

G.  72.

Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  der  Kreisordnung  vom
13.  Dezember  1872.  und  in  diesem  Gesetze  zugewiesenen  Mitteln  darüber  zu.
wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Vorschriften  der  Gesetze  gemäß  geführt  und  in
geordnetem  Gange  erhalten  werde.

C.  73.

Die  Aufscchtsbehörden  sind  zu  dem  Ende  befugt,  über  alle  Gezenstände
der  Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die  Einsendung  der  Akten,  insbesondere
auch  der  Haushaltsetats  und  der  Jahresrechnungen,  zu  verlangen,  sowie  Geschäftsund
  Kassenrevisionen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen.

I.  Abschnitt.
Armenangelegenheiten.

K.  74.

Der  Provinzialrath  beschließt  endgültig  über  die  Bestätigung  der  in  den
§.  8.  9.  10.  und  12.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes
  über  den  Unterstützungswohnsitz,  vom  8.  März  1871.  gedachten  Statuten
zur  Regelung  der  Armenpflege  in  den  nicht  ausschließlich  im  Eigenthume  des
Gutsbesitzers  sehenden  Gutsbezirken  und  in  den  Gesammtarmenverbänden,  sowie
über  die  Genehmigung  zur  Wiederauflösung  von  Gesammtarmenverbänden
(S.  14.  a.  a.  O.).
K.  75.

Beschwerden  von  Armen  gegen  Verfügungen  von  Ortsarmenverbänden
darüber,  ob,  in  welcher  Höhe  und  in  welcher  Weise  Armenunterstützungen  zu
gewähren  sind  (F.  63.  des  Gesetzes  vom  8.  März  187  1.),  unterliegen:

(Xr.  8446.)  46  a)  so-