Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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b)  wenn  das  Kaufgeld  zur  Verfügung  der  Generalkommission  hinterlegt
worden  istz
c)  wenn  die  Generalkommission  bescheinigt  hat,  daß  die  Verwendung
des  Kaufgeldes  erfolgt  sei  (F.  5),  oder  daß  es  der  Verwendung
nicht  bedürfe  (F.  6).
4)  Wenn  das  Tremnstück  unentgeltlich  abgetreten  ist,  so  kann  die  Abschreibung
  erfolgen,  wenn  die  Generalkommission  bescheinigt  hat,  daß
mit  der  Ausführung  der  öffentlichen  Anlage  begonnen  sei.

g.  5.

Die  Verwendung  des  Kaufgeldes  kann  erfolgen  durch  Zuschreibung  von
Grundstücken,  dauernde  Verbesserung  der  Substanz  des  Hauptgutes  oder  durch
Abstoßung  oder  Ablösung  solcher  Hypotheken,  Grundschulden,  beständigen  Reallasten
und  Servituten,  welche  die  im  F.  1  genannten  Berechtigten  gegen  sich  gelten
lassen  müssen.

Ob  und  wie  weit  die  Verwendung  in  einer  diese  Berechtigten  sicher  stellenden
Weise  erfolgt  ist,  hat  allein  die  Generalkommission  nach  ihrem  Ermessen  zu  prüfen.

Die  Generalkommission  hat  auch  ohne  besonderen  Antrag  der  Berechtigten
von  Amtswegen  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Kaufgeld  verwendet  oder,  sofern  bei
Lehn-,  Fideikommiß-,  Erbstamm-  und  Stammgütern  eine  Verwendung  nicht  ausführbar
  ist,  als  Lehns-,  Fideikommiß-,  Erbstammguts-  oder  Stammgutskapital
angelegt  wird.

Kann  eine  Verwendung  zur  Zeit  nicht  erfolgen,  so  ist  die  anderweitige
Belegung  eines  hinterlegten  oder  eingetragenen  Kaufgeldes  nur  mit  Zustimmung
der  Generalkommission  zulässig,  welche  auch  hierbei  das  Interesse  der  im  F.  1
genannten  Berechtigten  wahrzunehmen  hat.

Zur  Löschung  eingetragener  und  zur  Auszahlung  hinterlegter  Kaufgelder
bedarf  es  der  Zustimmung  der  Generalkommission.

S.  6.
Der  Verwendung  bedarf  es  nicht:
1)  wenn  das  Kaufgeld  nur  sechszig  Mark  oder  weniger  beträgt;

2)  wenn  die  Hypotheken=  und  Grundschuldgläubiger  und  die  zu  Reallasten
Berechtigten  eines  nicht  im  Lehns-,  Fideikommiß-,  Erbstammguts=Stammguts=
  oder  Leiheverbande  befindlichen  Hauptgutes  auf  die  nach
§.  7  an  sie  erlassene  Bekanmtmachung  innerhalb  der  gestellten  Frist
oder  in  dem  anberaumten  Termine  sich  nicht  melden;

3)  wegen  der  neben  dem  Kaufgelde  gewährten  Vergütungen  für  Düngung,
Früchte,  vorübergehende  Nutzungen  und  dergleichen.

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